(1) Geografische Bezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
- 1a.
- die geografische Angabe im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen und Namen kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Namen in einem in der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 4 geregelten Verfahren in die Weinbergrolle eingetragen sind, sowie
- 3.
- die Namen von Gemeinden und Ortsteilen, die im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung eines Erzeugnisses benutzt werden.
(2) Geografische Bezeichnungen dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt werden, die nicht aus
- 1.
- der der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe zugrunde liegenden geografischen Einheit oder
- 2.
- der in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder dem dort eingetragenen Bereich oder
- 3.
- der bezeichneten Gemeinde oder dem Ortsteil
stammen, wenn bei der Benutzung solcher Bezeichnungen eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG ... und Kennzeichnung". h) Nach dieser Überschrift werden folgende § 22b , § 22c und § 22d betreffende Zeilen eingefügt: „§ 22b ... 22b, § 22c und § 22d betreffende Zeilen eingefügt: „§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen § 22c Antrag auf Schutz einer geografischen ... Bezeichnungen und Kennzeichnung". 26. Vor § 23 werden folgende §§ 22b bis 22d eingefügt: „§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen ... Vor § 23 werden folgende §§ 22b bis 22d eingefügt: „§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen (1) Geografische Bezeichnungen im Sinne dieses ... Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. entgegen § 22b Absatz 2 im geschäftlichen Verkehr eine geografische Bezeichnung benutzt." ...