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§ 43 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds



(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten:

1.
von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als zehn Ar umfasst, und

2.
von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der folgenden erstmals an andere abgegebenen Erzeugnisse:

a)
inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Wein,

b)
inländischer Qualitätsperlwein b.A. sowie im Inland hergestellter Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein und

c)
im Inland aus inländischem Wein hergestellter Qualitätsschaumwein b.A. sowie inländischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein.

Die Abgabe im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist auch für die dort genannten Erzeugnisse zu entrichten, die nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden. *)

(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 besteht nicht, wenn

a)
die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden von

aa)
Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeugnis von diesem Betrieb ausschließlich aus in diesem Betrieb geernteten Trauben hergestellt worden ist,

bb)
Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform, sofern das jeweilige Erzeugnis von der Winzergenossenschaft oder der Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform selbst ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet worden sind,

b)
die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als 80 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht.


---
*)
Anm. d. Red.: Offensichtlich fehlerhafte amtliche Einrückung des Abs. 1 Nr. 2 Satz 2. Die adressierte [Abs. 1 Nr. 2] Satz 1 Nr. 2 existiert nicht.



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Frühere Fassungen von § 43 Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
vom 26.06.2017 BGBl. I S. 1942
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16.05.2007 BGBl. I S. 753
aktuellvor 01.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 WeinG Verarbeitung von Einzelangaben; Übermittlung von Daten aus der Weinbaukartei (vom 26.11.2019)
... von der zur Führung der Weinbaukartei zuständigen Stelle zur Erhebung der Abgabe nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an die dafür zuständigen Stellen übermittelt werden. Die für die ...
§ 44 WeinG Erhebung der Abgabe (vom 04.07.2017)
... Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die in der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichnete Fläche. Im Übrigen ... die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre ... werden. (2) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ist Aufgabe des Deutschen Weinfonds. Das Bundesministerium für Ernährung und ...
§ 46 WeinG Abgabe für die gebietliche Absatzförderung (vom 20.12.2012)
... können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Weinfonds-Verordnung (WeinfondsV)
V. v. 30.05.2008 BGBl. I S. 962; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
§ 1 WeinfondsV Erhebung der Abgabe (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes) (vom 01.04.2012)
... Die Abgabeschuld für die Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Weingesetzes (Abgabe) entsteht vorbehaltlich des Absatzes 6 ... 3 bis 5 gelten entsprechend. (7) Der Abzug von der Abgabeschuld nach § 43 Abs. 3 des Weingesetzes erfolgt bei der Erteilung des ersten Abgabebescheides eines Kalenderjahres ...
§ 3 WeinfondsV Mitteilungspflicht (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)
... verpflichtet, dem Deutschen Weinfonds auf Verlangen mitzuteilen, in welcher Menge er die in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse abgegeben hat, und insoweit seine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 1 3. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... die Führung der Weinbaukartei zuständigen Stelle zur Erhebung der Abgabe nach § 43 Nr. 1 an die dafür zuständigen Stellen übermittelt werden. Die für die ...
Artikel 3 3. WeinGÄndG Weitere Änderungen des Weingesetzes
... des Weinhandels, davon mindestens 1 Vertreter des Ausfuhrhandels,". 4. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds ... Ausfuhrhandels,". 4. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds (1) Zur Beschaffung der für die ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 43 Nr. 1" durch die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. b) In ... In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 43 Nr. 1" durch die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ ... Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Nr. 2" durch die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2" ersetzt. ... b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Nr. 2" durch die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2" ersetzt. 6. In § 46 Satz 1 wird die Angabe ... 1 Nr. 2 und Satz 2" ersetzt. 6. In § 46 Satz 1 wird die Angabe „§ 43 " durch die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. 7. Dem § ... 6. In § 46 Satz 1 wird die Angabe „§ 43" durch die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. 7. Dem § 56 wird folgender Absatz 11 ... Traubenmost oder Wein hergestellt sind, für deren Übernahme eine Abgabe nach § 43 Nr. 2 in der bis zum Tag des Inkrafttretens des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG
... der zur Führung der Weinbaukartei zuständigen Stelle zur Erhebung der Abgabe nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an die dafür zuständigen Stellen übermittelt ... an die dafür zuständigen Stellen übermittelt werden." 32. In § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Tafelwein" durch das Wort ...

Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
Artikel 2 LFGBuaÄndG Änderung des Weingesetzes
... wie folgt geändert: 1. In § 31 Abs. 7 wird die Angabe „sowie § 43 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „, § 43 Abs. 1 bis 4 sowie § 49 Abs. 1 bis ... Abs. 7 wird die Angabe „sowie § 43 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „, § 43 Abs. 1 bis 4 sowie § 49 Abs. 1 bis 3" ersetzt. 2. In § 33 wird nach ...

Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.06.2017 BGBl. I S. 1942
Artikel 1 WeinRuaÄndG Änderung des Weingesetzes
... wird das Wort „Verbot" durch das Wort „Verbote" ersetzt. 11. In § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „fünf Ar" durch die Wörter „zehn Ar" ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
Artikel 1 7. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... verwendet werden." 24. In § 31 Absatz 7 wird nach der Angabe „§ 43 Absatz 1 bis 4" die Angabe „, § 44 Absatz 6" eingefügt. 25. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Weinfonds-Verordnung
Artikel 3 V. v. 09.05.1995 BGBl. I S. 630, 666; aufgehoben durch § 6 V. v. 30.05.2008 BGBl. I S. 962
§ 1 WeinfondsV Erhebung der Abgabe (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)
... Die Abgabeschuld für die Abgabe nach § 43 Nr. 2 des Weingesetzes (Abgabe) entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das ...