Änderung § 51 Weingesetz vom 15.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 51 Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 3 BMELV-EUAnpG am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des WeinG

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§ 51 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 51 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Ermächtigungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die

1. als Straftat nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Nr. 6 oder 7 zu ahnden sind oder

2. als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Abs. 2 Nr. 12 geahndet werden können.






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