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Abschnitt 4 - Fahrpersonalverordnung (FPersV)

Artikel 1 V. v. 27.06.2005 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 02.07.2005; FNA: 9231-8-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Abschnitt 4 Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister

§ 11 Führung und Zweckbestimmung des Registers



(1) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt führt nach § 2 Nr. 4 des Fahrpersonalgesetzes das Zentrale Fahrtenschreiberkartenregister zum Nachweis der von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgegebenen Fahrtenschreiberkarten. 2Darin werden erfasst die Identifizierungsdaten der Fahrer, verantwortlichen Fachkräfte, Unternehmen und Behörden, denen Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- oder Kontrollkarten ausgestellt worden sind, und die Identifizierungsdaten der ausgestellten, abhanden gekommenen und defekten Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten.

(2) Das Register wird geführt zur Speicherung von Identifizierungsdaten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Karten eine Person, ein Unternehmen oder eine Kontrollbehörde besitzt oder welche Karten abhanden gekommen oder beschädigt sind.




§ 12 Inhalt des Registers



Im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister werden gespeichert über

1.
Fahrerkarten folgende Daten:

a)
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht,

b)
Fahrtenschreiberkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,

c)
Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerkarte,

d)
Tag der Produktion der Fahrerkarte,

e)
Status der Fahrerkarte,

f)
antragsbearbeitende und mitteilende Behörde oder Stelle einschließlich der für die Antragsbearbeitung verantwortlichen Person,

g)
Fahrerlaubnisnummer einschließlich Ausgabestaat,

h)
bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Fahrerkarte;

2.
Werkstattkarten folgende Daten:

a)
Name und Anschrift der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers, bei der Anschrift zusätzlich die statistische Kennziffer des Firmensitzes sowie der Standortgemeinde und des Gemeindeteils,

b)
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Unternehmers, bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,

c)
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht der Person, auf die die Karte nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 ausgestellt wurde,

d)
Fahrtenschreiberkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,

e)
Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Werkstattkarte,

f)
Tag der Produktion der Werkstattkarte,

g)
Status der Werkstattkarte,

h)
antragsbearbeitende und mitteilende Behörde oder Stelle einschließlich der für die Antragsbearbeitung verantwortlichen Person,

i)
bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Werkstattkarte;

3.
Unternehmenskarten folgende Daten:

a)
Name und Anschrift des Unternehmens sowie die statistische Kennziffer des Firmensitzes, der Standortgemeinde und des Gemeindeteils,

b)
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Unternehmers, bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,

c)
Fahrtenschreiberkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,

d)
Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Unternehmenskarte,

e)
Tag der Produktion der Unternehmenskarte,

f)
antragsbearbeitende und mitteilende Behörde oder Stelle einschließlich der für die Antragsbearbeitung verantwortlichen Person,

g)
Status der Unternehmenskarte,

h)
bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Unternehmenskarte;

4.
Kontrollkarten folgende Daten:

a)
Name und Anschrift der Behörde,

b)
Fahrtenschreiberkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,

c)
Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Kontrollkarte,

d)
Tag der Produktion der Kontrollkarte,

e)
Status der Kontrollkarte,

f)
bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Kontrollkarte.




§ 13 Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister



Die Daten über Fahrtenschreiberkarten werden fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht.




§ 14 Mitteilung an das Zentrale Fahrtenschreiberkartenregister im automatisierten Dialogverfahren



(1) Die für die Antragsbearbeitung zuständige Behörde oder Stelle teilt dem Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister unverzüglich die zu speichernden oder zu einer Änderung einer Eintragung führenden Daten im automatisierten Dialogverfahren mit; sie teilt dem Personalisierer die zur Personalisierung notwendigen Daten mit.

(2) Zuständige ausländische Stellen sind berechtigt, Statusänderungen zu Fahrtenschreiberkarten im automatisierten Dialogverfahren an das Zentrale Fahrtenschreiberkartenregister zu übermitteln.

(3) Der Personalisierer teilt dem Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister unverzüglich jeweils nach Produktion und Versand einer Fahrtenschreiberkarte eine entsprechende Information hierüber mit.




§ 15 Übermittlung von Daten an inländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren



Die im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

1.
für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften,

2.
für Verkehrs- oder Grenzkontrollen,

3.
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,

4.
für die Verfolgung von Straftaten.




§ 16 Übermittlung von Daten an ausländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren



Die im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister über Fahrerkarten und Werkstattkarten gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

1.
für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften,

2.
für Verkehrskontrollen,

3.
zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder

4.
zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.




§ 17 Einrichtung und Betrieb der automatisierten Abrufverfahren



Die Einrichtung und der Betrieb der automatisierten Abrufverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.