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§ 1 - Passgebührenverordnung (PassGebV)

Artikel 3 V. v. 03.12.2001 BGBl. I S. 3274, 3275; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 210-5-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 1 Gebühren



(1) An Gebühren sind zu erheben

1.für die Ausstellung
a)eines Passes nach Anlage 1 der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland an Personen, die das 26. Lebensjahr vollendet haben,59 Euro,
b)eines Passes nach Anlage 1 der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland an Personen, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,37,50 Euro,
c)eines Passes mit 48 Seiten nach Anlage 1a der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr22 Euro,
d)eines Passes nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren32 Euro,
e)eines vorläufigen Passes26 Euro,
f)eines Kinderreisepasses (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes)13 Euro,
g)eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes)16 Euro,
h)eines Ausweises für den kleinen Grenzverkehr und den Touristenverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes)8 Euro,
i)eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes),8 Euro,
j)eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes),8 Euro,
2.für die Änderung eines Passes, eines vorläufigen Passes und für die Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses oder eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises6 Euro.


(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln

1.
für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis j und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden;

2.
für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, e und f und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer unzuständigen Behörde vorgenommen werden.

(3) Die Gebühr ist um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.

(4) Gebühren sind nicht zu erheben

1.
für die Ausstellung, Verlängerung oder Änderung amtlicher Pässe;

2.
für die Ausstellung oder Änderung eines Passes, eines vorläufigen Passes oder eines anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird;

3.
für die Berichtigung der Wohnortangabe im Pass, im vorläufigen Pass, im Kinderreisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweis.