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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben

§ 2 - Verordnung zur Durchführung des Paßgesetzes (DVPassG)

§ 2 Paßersatz



(1) Als Paßersatz für Deutsche werden zugelassen

1.
Personalausweise und vorläufige Personalausweise;

2.
Kinderreisepässe für Kinder bis 16 Jahren mit Lichtbild;

3.
Seefahrtbücher;

4.
Ausweise für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flußschiffahrt auf der Donau;

5.
Lizenzen und Besatzungsausweise für Linien- und Charterflugpersonal;

6.
Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und den Touristenverkehr;

7.
Ausweise, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates zum Grenzübertritt berechtigen;

8.
Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften;

9.
Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;

10.
Ausweise, die von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt werden;

11.
Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen.

(2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Paßersatz gilt für alle Länder, sofern sich aus dem Paßersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschränkung des Geltungsbereichs ergibt.

(3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Paßersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet, den Paßersatz mitzuführen und sich damit auszuweisen.

(4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet des Geltungsbereichs dieser Verordnung ausgewiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder übernommen werden, gelten - sofern dies nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat - die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Paßersatz.

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Zitierungen von § 2 DVPassG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DVPassG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DVPassG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 DVPassG Muster der amtlichen Ausweise als Paßersatz
... Der Kinderpass (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) ist nach dem in der Anlage 1 abgedruckten Muster auszustellen. (2) Der ... Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 10), ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen. (3) Der ... der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 11), ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster ...
§ 5 DVPassG Gültigkeitsdauer
... Kinderpässe (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) gelten 1. für Kinder unter 10 Jahren bis zur Vollendung ... Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 10), oder 2. eines Ausweises, der ... der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 11), ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Hierbei darf ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Passgebührenverordnung (PassGebV)
Artikel 3 V. v. 03.12.2001 BGBl. I S. 3274, 3275; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
§ 1 PassGebV Gebühren
... Passes 26 Euro, f) eines Kinderreisepasses (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes) 13 ... und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes) 16 ... Ausweises für den kleinen Grenzverkehr und den Touristenverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes) 8 ... Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes), 8 ... der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes), 8 ...