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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin (FremdSprPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.1999 BGBl. 2000 I S. 10; aufgehoben durch § 19 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 255
Geltung ab 01.05.2000; FNA: 806-21-7-57 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche

1.
Übersetzung,

2.
Korrespondenz,

3.
Mündliche Kommunikation.

(2) Den Handlungsbereichen liegen folgende Kommunikationssituationen zugrunde:

1.
Allgemeine Unternehmenskommunikation,

2.
Anfragen zu Produkten und Dienstleistungen sowie zu Unternehmen ausarbeiten und beantworten,

3.
Angebote einschließlich Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bearbeiten,

4.
Aufträge einschließlich Transport und Versicherung bearbeiten,

5.
Zahlung und Inkasso vor- und nachbereiten,

6.
Störungen geschäftlicher Transaktionen klären,

7.
Absatzmärkte erschließen und pflegen.

Die Kommunikationssituationen sind auf der Grundlage kaufmännischer und interkultureller Qualifikationen zu bewältigen.

(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maßgabe von § 4 durchzuführen.

(4) Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung in den Handlungsbereichen "Übersetzung" und "Korrespondenz" durchzuführen.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FremdSprPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FremdSprPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FremdSprPrV Ziel der Prüfung
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 2 FremdSprPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 1 müssen den Anforderungen der in § 3 Abs. 2 beschriebenen Kommunikationssituationen genügen. (3) Abweichend von Absatz ...
§ 9 FremdSprPrV Wiederholung der Prüfung
... Eine schriftliche Prüfung in den Handlungsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nicht bestanden ist, kann insgesamt zweimal wiederholt werden. Eine ... wiederholt werden. Eine mündliche Prüfung im Handlungsbereich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Besteht ein ...