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§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin (FremdSprPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.1999 BGBl. 2000 I S. 10; aufgehoben durch § 19 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 255
Geltung ab 01.05.2000; FNA: 806-21-7-57 Berufliche Bildung
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§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Von der Prüfung in einzelnen Handlungsbereichen und Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag freizustellen, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich-rechtlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, die den Anforderungen dieser Handlungsbereiche oder Qualifikationsschwerpunkte entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht möglich.

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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FremdSprPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FremdSprPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FremdSprPrV Ziel der Prüfung
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...