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§ 3 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk (ParkettlMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.1974 BGBl. I S. 2154; aufgehoben durch § 15 V. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1078
Geltung ab 06.09.1974; FNA: 7110-3-35 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:

1.
Verlegung von Parkettstäben oder Parkettafeln mit Oberflächenbehandlung

a)
zu Würfelboden mit Zwischenfries und Bordüre oder

b)
zu Flechtenboden zwei- oder dreifach diagonal verlegt mit Außenfries oder

c)
zu Rautenboden mit Außenfries;

2.
Anfertigung einer Tafelparkettplatte mit Bordüre ohne Verwendung von Parketthalb- und -fertigfabrikaten auf einer Spanplatte;

3.
Konstruktion eines Schwingbodens nach vorgegebenen Daten und Ausführung eines Schwingbodenteils.

(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:

1.
Entwurfsskizzen und eine Werkzeichnung,

2.
die Vorkalkulation,

3.
die Leistungsbeschreibung,

4.
die Nachkalkulation.