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§ 4 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk (ParkettlMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.1974 BGBl. I S. 2154; aufgehoben durch § 15 V. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1078
Geltung ab 06.09.1974; FNA: 7110-3-35 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe ist eine der folgenden Arbeiten auszuführen:

1.
Anfertigen einer Tafel aus vorgefertigten Stäben nach Zeichnung;

2.
Anfertigen eines geschweift verlaufenden Frieses;

3.
Anfertigen einer trapezförmigen Tafel mit einem auf Gehrung geschnittenen Umrandungsfries und Zwischenfries;

4.
Herstellen einer rechteckigen Tafel mit Außenfries, ausgelegt mit einem Würfel und in den Parkettstäben eingearbeiteten Adern;

5.
Prüfen eines mineralischen Untergrunds auf Feuchtigkeit und Ebenheit, Durchführen der Ausgleichsarbeiten und Verlegen von Fertigparkett.

(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.