Änderung § 10 SeeFischG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 SeeFischG, alle Änderungen durch Artikel 217 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SeeFischG

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§ 10 SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 217 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Regelungsbefugnisse der Länder


(Text alte Fassung)

Die Länder können zur Regelung der Seefischerei weitere Vorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft von seiner Ermächtigung nach § 2 keinen Gebrauch macht. Sie können im Interesse der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und Erhaltung der Fischbestände die Ausübung des Fischfangs Beschränkungen unterwerfen, die über eine bundesrechtliche Regelung hinausgehen. Die Vorschriften der Länder haben sich im Rahmen des gemeinschaftlichen Fischereirechts zu halten.

(Text neue Fassung)

Die Länder können zur Regelung der Seefischerei weitere Vorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Ermächtigung nach § 2 keinen Gebrauch macht. Sie können im Interesse der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und Erhaltung der Fischbestände die Ausübung des Fischfangs Beschränkungen unterwerfen, die über eine bundesrechtliche Regelung hinausgehen. Die Vorschriften der Länder haben sich im Rahmen des gemeinschaftlichen Fischereirechts zu halten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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