(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen im Bereich des Naturschutzgebietes "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" zu befahren, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Dieses Gebiet ist in der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellt.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann von dem Verbot nach Absatz 1 Befreiungen gewähren, wenn
- 1.
- die Einhaltung des Verbotes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder
- 2.
- überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Eine Befreiung nach Nummer 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182