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Artikel 6 - Verordnung über die Zulassung von Nitrit und Nitrat zu Lebensmitteln (NitritZulV k.a.Abk.)

Artikel 6



(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Nitritgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), und die auf Grund des Nitritgesetzes ergangenen Durchführungsvorschriften außer Kraft.

(2) Genehmigungen nach § 4 des Nitritgesetzes zur Herstellung von Nitritpökelsalz gelten fort, sofern sie nicht widerrufen werden.

(3) Natriumnitrit und Nitritpökelsalz dürfen noch innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. So hergestelltes Nitritpökelsalz darf noch innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Fleisch und Fleischerzeugnissen nach den bisher geltenden Vorschriften zugesetzt werden. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Natriumnitrat sowie für Vermischungen von Natriumnitrat oder Kaliumnitrat mit Gewürzen.

(4) Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach Maßgabe des Absatzes 3 hergestellt worden sind, dürfen nach den bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.