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Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen (LMuTÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen

-
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),

-
auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

-
auf Grund des § 8 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

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auf Grund des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a bis c und g, des § 34 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 und des § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

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auf Grund des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Satz 2 und des § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007),

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auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 5 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653),

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auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 10 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und

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auf Grund des § 22 Abs. 2 Satz 2 und des § 44 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296)

sowie

-
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 13 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1 Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2006 NKV § 7, § 1

Die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3526), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1097), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Verordnung regelt die nährwertbezogenen Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln und in der Werbung für Lebensmittel sowie die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, soweit sie zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2006 ZZulV § 1, § 2, § 9, Anlage 5, § 10, Anlage 3

Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 16 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

b)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
„Verbraucher": Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."

3.
In § 9 Abs. 8 Nr. 3 und Anlage 5 Teil B Liste 2 und Teil C Liste 1 werden jeweils das Wort „Endverbraucher" durch die Wörter „Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 5 Halbsatz 1" ersetzt.

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

e)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

5.
In Anlage 3 werden die Positionen

„E 290
E 941
-
Kohlendioxid
Stickstoff
Luft
Lebensmittel,
ausgenommen
Bier
qs
E 290
E 941
-
Kohlendioxid
Stickstoff
Luft
Bierqs”


 
durch die Position

„E 290
E 941
-
Kohlendioxid
Stickstoff
Luft
Lebensmittelqs"


 
ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2006 ZVerkV § 5, § 6, § 7

Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 128), wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 7 und 8 werden jeweils die Wörter „im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „wird" die Wörter „; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

e)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2006 LMBestrV § 3, § 8

Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730), geändert durch Artikel 312 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort „Verbraucher" die Wörter „, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen," eingefügt.

b)
Absatz 7 wird aufgehoben.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

d)
Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Bestrahlungsanlage verwendet."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 5; in ihm werden

aa)
die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" und

bb)
die Angabe „Absätzen 1, 2 oder 3" durch die Angabe „Absätzen 1, 2, 3 oder 4"

ersetzt.

f)
Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.

g)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Konfitürenverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2006 KonfV § 5

§ 5 der Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2151), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

3.
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Honigverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2006 HonigV § 3, § 6

Die Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 und 9, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, sind die Verkehrsbezeichnungen auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Geschäftspapieren anzugeben; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.


Artikel 7 Änderung der Zuckerartenverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2006 ZuckArtV § 5

§ 5 der Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

3.
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.


Artikel 8 Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. März 2006 EssigV § 1, § 5

Die Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Weinessig gilt die Begriffsbestimmung in Anhang 1 Nr. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 345 S. 1)."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

c)
Im neuen Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

d)
Im neuen Absatz 3 werden

aa)
die Angabe „1 bis 3" durch die Angabe „1 und 2" und

bb)
die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches"

ersetzt.


Artikel 9 Änderung der Kakaoverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2006 KakaoV § 5

§ 5 der Kakaoverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2738) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

3.
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.


Artikel 10 Änderung der Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2006 KaffeeV § 5

§ 5 der Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte vom 15. November 2001 (BGBl. I S. 3107), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4695) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

3.
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.


Artikel 11 Änderung der Erukasäure-Verordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2006 ErukasäureV § 2, § 3

Die Erukasäure-Verordnung vom 24. Mai 1977 (BGBl. I S. 782), geändert durch die Verordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1446), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2.
In § 3 werden die Wörter „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.


Artikel 12 Änderung der Fruchtsaftverordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2006 FrSaftErfrischGetrV § 3, § 5

Die Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter „im Sinne von § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen," ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.


Artikel 13 Änderung der Los-Kennzeichnungs-Verordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2006 LKV § 2, § 3, § 5

Die Los-Kennzeichnungs-Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1022) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Verbraucher" die Wörter „, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen," eingefügt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen.

2.
In § 3 Nr. 1 werden die Wörter „(§ 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes)" durch die Wörter „im Sinne des § 2 Nr. 2" ersetzt.

3.
In § 5 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.


Artikel 14 Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. März 2006 ElmV § 5, § 7, Anlage 2

Die Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3154), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird aufgehoben.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Absatz 1 wird der neue Absatz 2; in ihm wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b)
Der bisherige Absatz 1a wird der neue Absatz 1; in ihm wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3; in ihm werden

aa)
die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" und

bb)
die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches"

ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermitteigesetzbuches" ersetzt.

3.
In Anlage 2 Nr. 1 wird das Wort „Endverbraucher" durch das Wort „Verbraucher" ersetzt.


Artikel 15 Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2006 NLV § 7, § 8

Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I S. 1401), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.


Artikel 16 Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2006 RhmV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, Anlage 7

Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2005 (BGBl. I S. 3162, 3387, 3726), wird wie folgt geändert:

1.
In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wörter „und Tabakerzeugnissen" gestrichen.

2.
In § 1 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

3.
In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „Verbraucher" die Wörter „, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen (Verbraucher)," eingefügt.

4.
In § 4 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

5.
§ 5 wird aufgehoben.

6.
§ 6 wird § 5; er wird wie folgt geändert:.

a)
Absatz 1 wird Absatz 3; in ihm werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c)
Absatz 2a wird Absatz 1; in ihm werden die Wörter „§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 oder 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm werden die Wörter „§ 57 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

f)
In Absatz 5 werden

aa)
die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 2, 3 oder 4" und

bb)
die Wörter „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches"

ersetzt.

g)
Absatz 6 wird aufgehoben.

h)
Absatz 7 wird Absatz 6; in ihm werden die Wörter „§ 54 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

7.
§ 7 wird § 6; in ihm wird Absatz 4 aufgehoben.

8.
Die Anlage 7 wird aufgehoben.


Artikel 17 Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2006 MHmV § 3, § 5, § 6

Die Mykotoxin-Höchstmengenverordnung vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3154), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Endverbraucher" durch das Wort „Verbraucher" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 58 Abs. 1 Nr. 18. Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2; in ihm werden die Wörter „§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3; in ihm werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

3.
In § 6 werden die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Abs. 3" und die Wörter „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.


Artikel 18 Änderung der Zinnverordnung


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2006 ZV § 2

In § 2 der Zinnverordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3552) werden die Wörter „§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.


Artikel 19 Änderung der Tabakverordnung


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2006 TabV § 4, § 3a, § 6, Anlage 3 (neu)

Die Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 21 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 wird das Wort „Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch das Wort „Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.

2.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a

(1) Für in Anlage 3 aufgeführte Stoffe werden die dort bezeichneten Höchstmengen festgesetzt, die in oder auf Tabakerzeugnissen beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen.

(2) Tabakerzeugnisse dürfen abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn in oder auf ihnen nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel vorhanden sind, für die nach Absatz 1 keine Höchstmengen festgesetzt sind, sofern die vorhandene Menge der Pflanzenschutzmittel nicht geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen.

(3) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches*) aufgeführt sind. Es können auch andere in der Amtlichen Sammlung nicht aufgeführte Analysemethoden angewendet werden, wenn sie diesen Analysemethoden gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit der Analysemethoden ist anhand des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABI. EG Nr. L 372 S. 50) zu bestimmen. Sofern in der Amtlichen Sammlung für bestimmte Stoffe keine Analysemethoden aufgeführt sind, können auch andere Analysemethoden angewendet werden. In diesen Fällen müssen diese Methoden so weit wie möglich den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG entsprechen.

*)
Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird Absatz 1.

c)
Absatz 4 wird Absatz 2; in ihm wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

4.
Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

„Anlage 3 (zu § 3a Abs. 1)

StoffGAS-
Nummer
Wirkstoffbezeichnung Höchstmenge mg/kg,
bezogen auf den
Tabakanteil
Aldicarb116-06-32-Methyl-2-(methylthio)-
propionaldehyd-O-
(methylcarbamoyl)oxim
insgesamt
berechnet
als Aldicarb
10
Aldicarbsulfoxid1646-87-32-Methyl-2-(methylsulfinyl)-
propionaldehyd-O-
(methylcarbamoyl)oxim
Aldoxycarb1646-88-42-Methyl-2-(methylsulfonyl)-
propionaldehyd-O-
(methylcarbamoyl)oxim
Aldrin309-00-21,2,3,4,10,10-Hexachlor-
1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1,4-endo-
5,8-exo-dimethanonaphthalin
insgesamt
berechnet
als Dieldrin
0,3
Dieldrin60-57-11,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-
epoxy-1,4,4a,5,8,8a-octahydro-
1,4-endo-5,8-exo-dimethano=
naphthalin
Camphechlor
(Toxaphen)
(siehe bei
Polychlorterpene)
8001-35-2 
Chlordan57-47-91,2,4,5,6,7,8,8-Octachlor-3a,
4,7, 7a-tetrahyd ro-4,7-endo-
methanoindan
0,2
DDT50-29-31,1,1-Trichlor-2,2-bis-
(4-chlorphenyl)-ethan
insgesamt
berechnet
als DDT
10
DDD72-54-81,1-Dichlor-2,2-bis-
(4-chlorphenyl)-ethan
DDE
und Isomere
72-55-91,1 -Dichlor-2,2-bis-
(4-c h lorphenyl)-ethylen
Diflubenzuron35367-38-51-(4-ChlorphenyI)-3-(2,6-
difluorbenzoyl)-harnstoff
100
Dimefox115-26-4N,N, N',N'-Tetramethyldiamino-
phosphorsäurefluorid
0,01
Endrin72-20-81,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-
epoxy-1,4,4a,5,6,7,8,8a-octahy=
dro-1,4-endo-5,8-endo-
dimethanonaphthalin
0,3
Flumetralin62924-70-3N-(2-Chlor-6-fluorbenzyl)-
N-ethyl-4-trifluormethyl-2,6-
dinitroanilin
20
StoffCAS-
Nummer
WirkstoffbezeichnungHöchstmenge mg/kg,
bezogen auf den
Tabakanteil
HCH-Isomere
außer Lindan
608-73-11,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan-
Isomere
außer gamma-1,2,3,4,5,6-
Hexachlorcyclohexan
1
Heptachlor
(α und β - Isomer)
76-44-81,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-3a,
4,7,7a-tetrahydro-4,7-endo-
methanoinden
insgesamt
berechnet
als
Heptachlor
0,2
α-lsomer28044-83-9 
β-lsomer1024-57-3 
Heptachlor=
epoxid
1024-57-31,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-2,3-
epoxy-3a,4,7,7a-tetrahydro-4,7-
endo-methanoindan
Hexachlorbenzol118-74-1 0,3
Phosphor=
wasserstoff
Phosphide
7803-51-2 insgesamt
berechnet
als
Phosphor=
wasserstoff
0,01
Polychlorterpene
(Camphechlor,
Stroban und
andere poly=
chlorierte Terpene)
 Chloriertes Camphen
(67 bis 69 % Chlor)
insgesamt5
Terbufos13071-79-9O,O-Diethyl-S-tert-butyl=
thiomethyl-dithiophosphat
insgesamt
berechnet
als
Terbufos
0,05".
Terbufos-
sulfoxid
10548-10-4O,O-Diethyl-S-tert-butyl=
sulfinylmethyl-dithiophosphat
Terbufos-sulfon56070-16-7O,O-Diethyl-S-tert-butylsulfonyl=
methyl-dithiophosphat



Artikel 20 Aufheben von Vorschriften


Artikel 20 ändert mWv. 7. März 2006 TrinkwÜV NitritZulV



Artikel 21 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. März 2006.