(1) 1Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr
- 1.
- öffentlich, in einer Versammlung oder
- 2.
- in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist,
verwendet werden.
2Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke.
(2) 1Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. 2Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. 2Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach
§ 8 Abs. 2 Satz 1.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 419
Artikel 1 2. VereinsGÄndG Änderung des Vereinsgesetzes ... Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen ... versehen wird." 2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 " durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3" ersetzt. ... 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2" durch die Wörter „ § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 " ersetzt. 3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: ...