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§ 23e - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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§ 23e Verschwiegenheitspflicht



Werden Maßnahmen nach § 23a vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.

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Zitierungen von § 23e ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23e ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23c ZFdG Durchführungsvorschriften (vom 01.09.2013)
... Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 dieses Gesetzes; dabei ist insbesondere über Anlass, ...
§ 23g ZFdG Erhebung von Verkehrsdaten (vom 01.07.2013)
...  (6) § 23c Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 23d und 23e gelten ...
§ 45 ZFdG Strafvorschriften
... Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 23e eine Mitteilung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
Artikel 5 TKGBDAG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
...  5. In § 23g Absatz 6 werden die Wörter „und die §§ 23d bis 23f" durch die Wörter „sowie die §§ 23d und 23e" ersetzt. ... die §§ 23d bis 23f" durch die Wörter „sowie die §§ 23d und 23e " ersetzt. 6. In § 27 Absatz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 und ...

Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 1 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
...  § 23d Übermittlungen durch das Zollkriminalamt § 23e Verschwiegenheitspflicht § 23f Entschädigung für Leistungen  ... (6) § 23c Abs. 2 bis 8 und die §§ 23d bis 23f gelten entsprechend." 17. § 26 wird wie folgt geändert:  ...