§ 3 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Versuchsgenehmigung (zu § 27 Abs. 2 des Weingesetzes)


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, kann die zuständige Stelle zur Durchführung von Versuchen erlauben, dass bei der Herstellung von Erzeugnissen sowie von Getränken im Sinne des § 26 Abs. 2 des Weingesetzes bestimmte Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben. Die Erlaubnis ist unter den dem Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen und amtlich zu überwachen; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.

(2) (aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 2 Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften V. v. 4. Januar 2016 BGBl. I S. 2 m.W.v. 12. Januar 2016

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Frühere Fassungen von § 3 Wein-Überwachungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.01.2016Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
vom 04.01.2016 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
vom 06.12.2010 BGBl. I S. 1828
aktuell vorher 13.10.2007Artikel 3 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
vom 27.09.2007 BGBl. I S. 2308
aktuellvor 13.10.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 Wein-Überwachungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Artikel 2 11. WeinRÄndV Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
... 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 19 wird wie folgt gefasst:  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828
Artikel 1 1. WeinÜVÄndV
... § 1 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1, § 2 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 2 Satz 1 und § 37 Absatz 1 werden jeweils nach den ...

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 3 WeinRuAromVÄndV Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
... vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3379), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort ...


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