(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, kann die zuständige Stelle zur Durchführung von Versuchen erlauben, dass bei der Herstellung von Erzeugnissen sowie von Getränken im Sinne des §
26 Abs. 2 des
Weingesetzes bestimmte Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des
Weingesetzes und der auf Grund des
Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben. Die Erlaubnis ist unter den dem Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen und amtlich zu überwachen; im Übrigen gilt §
2 Abs. 2 entsprechend.
(2) (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828
Artikel 1 1. WeinÜVÄndV ... § 1 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1, § 2 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 2 Satz 1 und § 37 Absatz 1 werden jeweils nach den ...
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465