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§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluß- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (HanauAusbGlV 1999 k.a.Abk.)

V. v. 01.03.1999 BGBl. I S. 292; aufgehoben durch § 3 V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1491
Geltung ab 09.03.1999; FNA: 806-21-11-10 Berufliche Bildung
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§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die bis zum 31. Dezember 2006 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluß- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Zeichenakademie HanauAusbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin
Abschlußprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin
Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin
Goldschmied/Goldschmiedin im Gewerbe Nummer 37 "Gold- und Silberschmiede" der Anlage A zur Handwerksordnung
Abschlußprüfung als Silberschmied/SilberschmiedinSilberschmied/Silberschmiedin im Gewerbe Nummer 37 "Gold- und Silberschmiede" der Anlage A zur Handwerksordnung


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