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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (HanauAusbGlV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 929 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 170
Geltung ab 12.07.2019 bis 01.08.2026; FNA: 806-22-8-13 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:


§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die vom 1. Januar 2018 bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
der Zeichenakademie Hanau:
Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird:
Abschlussprüfung als Goldschmied/
Goldschmiedin
Fachrichtung:
- Schmuck
Goldschmied und Goldschmiedin im
Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1
Nummer 11 „Gold- und Silberschmiede"
der Handwerksordnung
Fachrichtung:
- Schmuck
Abschlussprüfung als Silberschmied/
Silberschmiedin
Schwerpunkt:
- Metall
Silberschmied und Silberschmiedin im
Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1
Nummer 11 „Gold- und Silberschmiede"
der Handwerksordnung
Schwerpunkt:
- Metall
Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/
Edelsteinfasserin
Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin





§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2026 HanauAusbGlV offen

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und am 1. August 2026 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Juli 2019.




Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum