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§ 8 - SE-Ausführungsgesetz (SEAG)

§ 8 Gläubigerschutz



1Liegt der künftige Sitz der SE im Ausland, ist § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 25 Abs. 2 der Verordnung nur aus, wenn die Vorstandsmitglieder einer übertragenden Gesellschaft die Versicherung abgeben, dass allen Gläubigern, die nach Satz 1 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde.



 

Zitierungen von § 8 SEAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SEAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 SEAG Straf- und Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. als Vorstandsmitglied entgegen § 8 Satz 2 , 2. als Mitglied des Leitungsorgans einer SE mit dualistischem System oder als ...