(1) Unverzüglich nach der Zuleitung des Berichts an die geschäftsführenden Direktoren hat der Verwaltungsrat die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Verwaltungsrat gebilligten Einzelabschlusses nach
§ 325 Abs. 2a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (
§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Verwaltungsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen.
(2)
1Die Vorschriften des
§ 175 Abs. 2 bis 4 und des
§ 176 Abs. 2 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.
2Der Verwaltungsrat hat der Hauptversammlung die in
§ 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes angegebenen Vorlagen zugänglich zu machen.
3Zu Beginn der Verhandlung soll der Verwaltungsrat seine Vorlagen erläutern.
4Er soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat.
5Satz 4 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.
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G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479