Änderung § 177 PAO vom 01.09.2009

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§ 177 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 177 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 177 Fortgeltung und übergangsweise Erteilung von Erlaubnisscheinen


(Text neue Fassung)

§ 177 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen nach den Vorschriften des Zweiten Überleitungsgesetzes aufrechterhaltenen oder neu erteilten Erlaubnisschein besitzen, dürfen auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vertretungstätigkeit vor dem Patentamt und dem Patentgericht und die Beratungstätigkeit im bisher zulässigen Umfang berufsmäßig für eigene Rechnung weiter ausüben.

(2) Anträge auf Erteilung eines Erlaubnisscheins, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Präsidenten des Patentamts eingereicht worden sind, werden nach den bisherigen Vorschriften weiterbehandelt.

(3) Personen, denen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen der Erlaubnisschein entzogen worden ist oder die aus diesen Gründen auf den Erlaubnisschein verzichtet haben, wird auf Antrag ein neuer Erlaubnisschein nach den bisherigen Vorschriften erteilt.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, denen der Erlaubnisschein nach den Vorschriften der Absätze 2 und 3 erteilt ist.



 



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