Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Erster Abschnitt - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
|

Vierter Teil Die Patentanwaltskammer

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer



(1) 1Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. 2Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt.

(2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind

1.
Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,

2.
Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und

3.
Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind.

(3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen,

2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 3 vorliegen,

3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft

a)
die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,

b)
gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder

c)
die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.




§ 54 Aufgaben der Patentanwaltskammer



Die Patentanwaltskammer hat die Aufgabe, die Belange des Berufsstands zu wahren und zu fördern sowie die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen.


§ 55 Organe der Patentanwaltskammer



Organe der Patentanwaltskammer sind:

1.
der Vorstand,

2.
die Kammerversammlung.




§ 56 Satzung der Patentanwaltskammer



Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt.




§ 57 Stellung der Patentanwaltskammer



(1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) 1Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.