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Synopse aller Änderungen der PAO am 14.01.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Januar 2014 durch Entscheidung der BVerfGE20140114 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2014 geltenden Fassung
PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2014 geltenden Fassung
durch B. v. 13.02.2014 BGBl. I S. 111
(Textabschnitt unverändert)

§ 52e Gesellschafter


(1) 1 Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft können nur Mitglieder der Patentanwaltskammer, Rechtsanwälte, Angehörige der in § 52a Abs. 2 Nr. 1 genannten Berufe und Rechtsanwälte anderer Staaten im Sinne des § 52a Abs. 2 Nr. 2 sein. 2 Sie müssen in der Patentanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. 3 § 52a Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Patentanwälten zustehen. 2 Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Patentanwälten zustehen.*) 2 Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.

(3) Anteile an der Patentanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Patentanwaltsgesellschaft beteiligt werden.

(4) Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Patentanwälte sind.

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*) Anm. d. Red.: Zur Anwendbarkeit, siehe B. v. 13. Februar 2014 (BGBl. I S. 111).

§ 52f Geschäftsführung


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(1) 1 Die Patentanwaltsgesellschaft muß von Patentanwälten verantwortlich geführt werden. 2 Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Patentanwälte sein.



(1) 1 Die Patentanwaltsgesellschaft muß von Patentanwälten verantwortlich geführt werden.*) 2 Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Patentanwälte sein.

(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 52e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs berechtigt ist.

(3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewährleisten. 2 Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Zur Anwendbarkeit, siehe B. v. 13. Februar 2014 (BGBl. I S. 111).