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Änderung § 52f PAO vom 01.08.2022

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§ 52f PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 52f PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52f Geschäftsführung


(Text neue Fassung)

§ 52f Zulassung


vorherige Änderung

(1) 1 Die Patentanwaltsgesellschaft muß von Patentanwälten verantwortlich geführt werden.*) 2 Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Patentanwälte sein.

(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung
eines in § 52e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs berechtigt ist.

(3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4)
1 Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewährleisten. 2 Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.


---
*) Anm. d. Red.: Zur Anwendbarkeit, siehe B. v. 13. Februar 2014 (BGBl. I S. 111).




(1) 1 Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Patentanwaltskammer. 2 Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Patentanwälte oder Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören. 3 Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.

(2)
1 Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder
der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen,

2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und

3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen
ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

2 Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Patentanwaltskammer.


(heute geltende Fassung)