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§ 17a - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 17a Eintragung der wahlberechtigten Unionsbürger, Zuständigkeiten und Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis



(1) Nach § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, sofern sie nicht nach § 17b von Amts wegen eingetragen werden.

(2) 1Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2A ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. 2Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 3Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.

(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist

1.
die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,

2.
in den Fällen des Bestehens eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsvertrages als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl. I S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes), die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,

3.
für Binnenschiffer eines in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Schiffes sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes die für den Heimatort des Binnenschiffs zuständige Gemeinde,

4.
für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,

5.
im Fall des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts die Gemeinde, in der der Unionsbürger seinen Antrag stellt.

(4) 1Der Unionsbürger hat in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen. 2Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist eine Erklärung

1.
über seine Staatsangehörigkeit,

2.
über seine Anschriften in der Bundesrepublik Deutschland,

3.
über die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dessen Wählerverzeichnis er gegebenenfalls zuletzt eingetragen war,

4.
dass er sein aktives Wahlrecht nur in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wird,

5.
dass er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist und

6.
dass er am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ununterbrochen eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat.

3Bedient sich der Antragsteller einer Hilfsperson, so hat diese der Gemeindebehörde gegenüber an Eides statt zu versichern, dass sie den Antrag nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt hat und dass die darin gemachten Angaben nach ihrer Kenntnis der Wahrheit entsprechen. 4Die Gemeindebehörde kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises verlangen. 5Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung werden von der Gemeindebehörde bereitgehalten.

(5) 1Die Gemeindebehörde hat zu prüfen, ob der Antrag form- und fristgerecht gestellt worden ist, ob die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Europawahlgesetzes erfüllt sind und ob der Unionsbürger nicht vom Wahlrecht gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen ist. 2Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen. 3Sind alle in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, übermittelt die Gemeindebehörde dem Bundeswahlleiter eine elektronische Datei in einem den Mitgliedstaaten von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Dateiformat mit den darin abgefragten Informationen über den Unionsbürger oder, sofern dies nicht möglich ist, das einheitliche Formular für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach Anlage 2B; der Bundeswahlleiter übermittelt der vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannten Stelle eine elektronische Datei in dem von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Dateiformat mit den Informationen der Gemeindebehörde oder, sofern dies nicht möglich ist, die Mitteilung der Gemeindebehörde nach Anlage 2B. 4Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären; Anfragen an den Herkunfts-Mitgliedstaat sind über den Bundeswahlleiter zu stellen. 5Teilt der Herkunfts-Mitgliedstaat mit, dass Angaben des Antragstellers unrichtig sind, hat die Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder den Unionsbürger aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. 6§ 15 Abs. 8 gilt entsprechend.

(5a) Trägt die Gemeindebehörde einen Unionsbürger auf seinen Antrag hin in das Wählerverzeichnis ein, nimmt sie unverzüglich einen Eintrag im Melderegister nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes vor.

(6) 1Verlegt ein wahlberechtigter Unionsbürger nach Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis seine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, gilt § 15 Absatz 3 entsprechend. 2Die Gemeindebehörde des Fortzugsortes hat das Verfahren gemäß Absatz 5 durchzuführen und die Gemeindebehörde des Zuzugsortes unverzüglich über das Ergebnis zu unterrichten. 3Liegen demnach die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht vor, hat die Gemeindebehörde des Zuzugsortes den Antrag des Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder den Unionsbürger aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. 4§ 15 Absatz 8 gilt entsprechend.

(7) Meldet sich ein wahlberechtigter Unionsbürger, der nicht für eine Wohnung gemeldet war, nach Stellung des Antrages auf Eintragung in das Wählverzeichnis vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung an, gelten Absatz 6 Satz 2 und 3 und § 15 Abs. 3 Satz 1 und 3 entsprechend.

(8) Bezieht ein wahlberechtigter Unionsbürger nach Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis in einer Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 6 entsprechend.






 

Frühere Fassungen von § 17a EuWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.05.2018Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
vom 16.05.2018 BGBl. I S. 570
aktuell vorher 01.11.2015Artikel 2 Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
vom 03.05.2013 BGBl. I S. 1084
aktuell vorher 24.12.2013Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
vom 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
aktuell vorher 11.12.2008Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
vom 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
aktuellvor 11.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17a EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17b EuWO Eintragung von wahlberechtigten Unionsbürgern in das Wählerverzeichnis von Amts wegen (vom 25.05.2018)
... Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland hat der Unionsbürger erneut einen Antrag nach § 17a Absatz 1 zu stellen. § 15 Absatz 3 bis 6, 7 Satz 3 und Absatz 9 sowie § 17a Absatz 3 ... § 17a Absatz 1 zu stellen. § 15 Absatz 3 bis 6, 7 Satz 3 und Absatz 9 sowie § 17a Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 3 bis 6 gelten entsprechend. (2) Der Unionsbürger kann bis spätestens zum ... Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag nach § 17a Abs. 1 stellt. Die Gemeindebehörde nimmt unverzüglich im Melderegister die ... des Eintrages nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes vor. § 17a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 5 gelten ...
§ 18 EuWO Benachrichtigung der Wahlberechtigten (vom 25.05.2018)
... die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 15 Abs. 2 bis 5 oder nach § 17a Abs. 1 und 4 bis 7 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der ... der Anlage 4 aufzudrucken. (3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 15 Abs. 2 oder § 17a Abs. 1 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und ...
§ 21 EuWO Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde (vom 15.05.2023)
... zugehen läßt. In den Fällen des § 17 Absatz 5 und 6 sowie des § 17a Absatz 5 Satz 3 unterrichtet sie unverzüglich den Bundeswahlleiter von der Eintragung oder Streichung. ... den Bundeswahlleiter von der Eintragung oder Streichung. In den Fällen des § 17a Absatz 5 Satz 3 informiert der Bundeswahlleiter sodann die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle.  ...
§ 22 EuWO Berichtigung des Wählerverzeichnisses
... § 15 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 5 Satz 6, Abs. 5a Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 4, § 17a Abs. 1 und 5 bis 8, § 17b sowie § 29 bleiben unberührt. (2) Ist das ...
§ 24 EuWO Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen (vom 11.12.2008)
... er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 oder § 17a Abs. 2 oder die Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 versäumt hat, 2. wenn sein ... wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 2 oder nach § 21 Abs. 1 entstanden ist, 3. wenn sein Wahlrecht im ...
§ 80 EuWO Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt (vom 25.05.2018)
... die Abnahme der nach § 15 Absatz 7 Satz 2, § 17 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1, § 17a Absatz 4 und § 32 Absatz 3 Nummer 2 abzugebenden Versicherung an Eides statt ist die jeweilige ...
§ 87 EuWO Übergangsregelung (vom 01.11.2015)
... Anträge von Unionsbürgern gemäß § 17a , die zur Eintragung in das Wählerverzeichnis geführt haben, dürfen entgegen § ... geworden ist. (2) Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach § 17a Absatz 5 Satz 3 soll gemäß den Empfehlungen der Kommission der Europäischen Union ...
Anlage 2A EuWO (zu § 17a Absatz 2) Antrag für Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl *) (vom 15.05.2023)
... aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, und für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 17a Absatz 3 der Europawahlordnung (EuWO). ③ Angaben nur für e i n Dokument erforderlich. ④ Die Eintragung ... des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl 2019 gemäß § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung wird bei Erläuterungspunkt 1 die Überschrift wie folgt gefasst:  ...
Anlage 2B EuWO (zu § 17a Abs. 5) (vom 19.08.2023)
 
Zitat in folgenden Normen

Achte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Anhang 8. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 2
... 2B (zu § 17a Absatz 5 )  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... die anfragende Stelle des anderen Mitgliedstaates weiterleitet" ersetzt. 9. § 17a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ... gefasst: „In den Fällen des § 17 Absatz 5 und 6 sowie des § 17a Absatz 5 Satz 3 unterrichtet sie unverzüglich den Bundeswahlleiter von der Eintragung oder ... bb) Folgender Satz wird angefügt: „In den Fällen des § 17a Absatz 5 Satz 3 informiert der Bundeswahlleiter sodann die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte ... dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 37. Die Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) wird wie folgt geändert: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung ... dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 38. Die Anlage 2B (zu § 17a Absatz 5) wird wie folgt geändert: a) In dem Kasten oben links wird das Wort ...

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
Artikel 4 BWahlGuaÄndG Änderung der Europawahlordnung
... durch das Wort „Behinderung" ersetzt. 5. Die Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2 ) wird wie folgt geändert: a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung werden ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014)
... „nach § 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt. 2. In § 17a Absatz 5a, § 17b Absatz 2 Satz 5 und § 87 Absatz 1 Satz 2 und 4 werden jeweils die ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Artikel 1 6. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
...  e) Die Angabe zu Anlage 2A wird wie folgt gefasst: „Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2 ) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger und Merkblatt zum ... der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist," eingefügt. 5. § 17a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ... die Abnahme der nach § 15 Absatz 7 Satz 2, § 17 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1, § 17a Absatz 4 und § 32 Absatz 3 Nummer 2 abzugebenden Versicherung an Eides statt ist die jeweilige ... die aus dem Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 19. Die Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2 ) wird wie folgt geändert: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das ... die aus dem Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 20. Anlage 2B (zu § 17a Absatz 5 ) wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Artikel 1 7. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung (vom 15.05.2023)
... für im Ausland lebende Deutsche". c) Die Angabe zu Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2 ) wird wie folgt gefasst: „Antrag für Unionsbürgerinnen und ... Deutsche (noch Anlage 2) wird die Fußnote 2) gestrichen. 19. Die Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2 ) wird wie folgt geändert: a) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in ... des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl 2019 gemäß § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung wird bei Erläuterungspunkt 1 die Überschrift wie folgt gefasst:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 2 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 und 2, § 17a Abs. 1 und 3 Nr. 2 sowie Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 32 Abs. ... jj) Die Fußnote 2 wird aufgehoben. 24. Anlage 2A (zu § 17a Abs. 2) wird wie folgt geändert: a) Der Antrag auf Eintragung in das ... Versicherung an Eides statt wird hingewiesen." 25. Anlage 2B (zu § 17a Abs. 5) wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „2004" wird jeweils ...