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Synopse aller Änderungen der EuWO am 11.12.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Dezember 2008 durch Artikel 2 der 2. BWOuEuWOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EuWO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung
EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 11.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Kreis- und Stadtwahlleiter


(1) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die Ernennung alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode aus.

(Text neue Fassung)

(2) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand


(1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 39 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernennen.

(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes.

(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.

(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

(8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher entsprechend Absatz 3 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinzuweisen.



(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher entsprechend Absatz 3 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinzuweisen.

(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand


Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes für einen Kreis und für eine kreisfreie Stadt sowie bei der Bildung von Briefwahlvorständen nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden eines Kreises darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.

2. Die Anordnung über die Bildung von Briefwahlvorständen nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes ist alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu treffen; über die Anordnung sind der Bundeswahlleiter, der Landeswahlleiter sowie die Kreiswahlleiter unverzüglich zu unterrichten. Wieviel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, entscheidet die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.

3. Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen; Nummer 2 Satz 1 gilt entsprechend.



1. Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 5 Abs. 1 des Europawahlgesetzes für einen Kreis und für eine kreisfreie Stadt sowie bei der Bildung von Briefwahlvorständen nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden eines Kreises darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.

2. Wieviel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, entscheidet die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.

3. Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen.

4. Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes sind nach Möglichkeit aus Wahlberechtigten zu berufen, die in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt wahlberechtigt sind und am Sitz des Kreis- oder Stadtwahlleiters wohnen, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere Gemeinden eines Kreises nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden wohnen.

5. Der Kreis- oder Stadtwahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin, unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein; Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstände für einen Kreis und für eine kreisfreie Stadt. Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden eines Kreises gebildet, nimmt die jeweilige oder die nach Nummer 3 betraute Gemeinde diese Aufgaben wahr.

6. Der Briefwahlvorstand ist beschlußfähig bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 68 Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 68 Abs. 3, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld


(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz.

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(2) Ein Erfrischungsgeld von je 16 Euro, das auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.



(2) Ein Erfrischungsgeld von je 21 Euro, das auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.

§ 11 Geldbußen


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Geldbußen nach § 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach § 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes in die Kasse des Bundes.



Geldbußen nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes in die Kasse des Bundes.

§ 12 Allgemeine Wahlbezirke


(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.

(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

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(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes, wenn sie nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 in das Wählerverzeichnis des Bezirksamtes Mitte von Berlin einzutragen sind.



(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 und 2 des Europawahlgesetzes, wenn sie nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 in das Wählerverzeichnis des Bezirksamtes Mitte von Berlin einzutragen sind.

(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis


(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind

1. für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung,

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2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl. I S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist (§ 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes),

3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes),

4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).



2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl. I S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes),

3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes),

4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).

(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte

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1. nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes,



1. nach § 6 Abs. 1 des Europawahlgesetzes,

a) (weggefallen)

b) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,

c) die in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,

d) die nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,

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2. nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.

(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.



2. nach § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.

(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.

(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.

(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.

(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.

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(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 des Gesetzes oder des § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllt oder ob sie vom Wahlrecht nach § 6a Abs. 1 des Gesetzes ausgeschlossen ist. Die Definition der Wohnung und die Berechnung der Fristen bestimmen sich nach § 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 3 bis 5 des Bundeswahlgesetzes. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.



(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 des Europawahlgesetzes oder des § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllt oder ob sie vom Wahlrecht nach § 6a Abs. 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen ist. Die Definition der Wohnung und die Berechnung der Fristen bestimmen sich nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 3 bis 5 des Bundeswahlgesetzes. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.

(8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.

(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach dem Landesmelderecht eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag


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(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.



(1) 1 Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. 2 Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. 3 Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 4 Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

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(3) Im Fall des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach der Antragstellung eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten



(3) 1 Im Fall des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach der Antragstellung eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. 2 Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten

(4) (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an der Wahl teilnimmt und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter sowie bei den Kreis- und Stadtwahlleitern angefordert werden. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen.

(5a) Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Eintragung eines Deutschen in ein dortiges Wählerverzeichnis, so hat er die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat, unverzüglich hiervon zu unterrichten. Die Gemeindebehörde hat einen Antrag des betreffenden Deutschen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder ihn aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. Der Bundeswahlleiter vergleicht die nach Satz 1 bei ihm eingehenden Mitteilungen mit den nach Absatz 5 Satz 4 übersandten Zweitausfertigungen sowie den Unterrichtungen nach Absatz 6 Satz 3 und weist die Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, auf die Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union hin; die Gemeindebehörde hat entsprechend Satz 2 zu verfahren.

(5b) Erhält der Bundeswahlleiter Anfragen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Bitte, die Angaben eines Deutschen in seiner förmlichen Erklärung bei Stellung des Antrages auf Eintragung in das dortige Wählerverzeichnis zu überprüfen, so hat er diese unverzüglich an die Gemeinde weiterzuleiten, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat. Sofern der Wahlberechtigte im Wahlgebiet noch nie eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat, hat der Bundeswahlleiter die Anfragen an das Bezirksamt Mitte von Berlin weiterzuleiten. Die Gemeindebehörde hat die Angaben unverzüglich zu überprüfen und das Ergebnis der anfragenden Stelle mitzuteilen.

(6) Zieht ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes Wahlberechtigter erstmals in das Wahlgebiet oder kehrt ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Bundeswahlgesetzes Wahlberechtigter in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis für eine Wohnung an, so wird er nur auf Antrag und nur dann in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes eingetragen, wenn er noch keinen Antrag nach Absatz 5 oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt und dies der Gemeindebehörde versichert hat. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis zu unterrichten. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.



(5) 1 In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 hat der Wahlberechtigte in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass er in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an der Wahl teilnimmt und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt hat. 2 Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter sowie bei den Kreis- und Stadtwahlleitern angefordert werden. 3 Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. 4 Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 2 zu unterrichten. 5 Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis, so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. 6 Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen.

(5a) 1 Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Eintragung eines Deutschen in ein dortiges Wählerverzeichnis, so hat er die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat, unverzüglich hiervon zu unterrichten. 2 Die Gemeindebehörde hat einen Antrag des betreffenden Deutschen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder ihn aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. 3 Der Bundeswahlleiter vergleicht die nach Satz 1 bei ihm eingehenden Mitteilungen mit den nach Absatz 5 Satz 4 übersandten Zweitausfertigungen sowie den Unterrichtungen nach Absatz 6 Satz 3 und weist die Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, auf die Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union hin; die Gemeindebehörde hat entsprechend Satz 2 zu verfahren.

(5b) 1 Erhält der Bundeswahlleiter Anfragen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der Bitte, die Angaben eines Deutschen in seiner förmlichen Erklärung bei Stellung des Antrages auf Eintragung in das dortige Wählerverzeichnis zu überprüfen, so hat er diese unverzüglich an die Gemeinde weiterzuleiten, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat. 2 Sofern der Wahlberechtigte im Wahlgebiet noch nie eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat, hat der Bundeswahlleiter die Anfragen an das Bezirksamt Mitte von Berlin weiterzuleiten. 3 Die Gemeindebehörde hat die Angaben unverzüglich zu überprüfen und das Ergebnis der anfragenden Stelle mitzuteilen.

(6) 1 Zieht ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes Wahlberechtigter erstmals in das Wahlgebiet oder kehrt ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes Wahlberechtigter in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis für eine Wohnung an, so wird er nur auf Antrag und nur dann in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes eingetragen, wenn er noch keinen Antrag nach Absatz 5 oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt und dies der Gemeindebehörde versichert hat. 2 Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu belehren. 3 Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis zu unterrichten. 4 Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17a Eintragung der wahlberechtigten Unionsbürger, Zuständigkeiten und Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, sofern sie nicht nach § 17b von Amts wegen eingetragen werden.

(2) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2A ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.



(1) Nach § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, sofern sie nicht nach § 17b von Amts wegen eingetragen werden.

(2) 1 Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2A ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. 2 Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 3 Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.

(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist

1. die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. in den Fällen des Bestehens eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsvertrages als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl. I S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist (§ 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes), die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,



2. in den Fällen des Bestehens eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsvertrages als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl. I S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes), die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,

3. für Binnenschiffer eines in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Schiffes sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes die für den Heimatort des Binnenschiffs zuständige Gemeinde,

4. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,

5. im Fall des sonstigen gewöhnlichen Aufenthalts die Gemeinde, in der der Unionsbürger seinen Antrag stellt.

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(4) Der Unionsbürger hat in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen. Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist eine Erklärung



(4) 1 Der Unionsbürger hat in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen. 2 Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist eine Erklärung

1. über seine Staatsangehörigkeit,

2. über seine Anschriften in der Bundesrepublik Deutschland,

3. über die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dessen Wählerverzeichnis er gegebenenfalls zuletzt eingetragen war,

4. dass er sein aktives Wahlrecht nur in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wird,

5. dass er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist und

6. dass er am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ununterbrochen eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat.

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Bedient sich der Antragsteller einer Hilfsperson, so hat diese der Gemeindebehörde gegenüber an Eides statt zu versichern, dass sie den Antrag nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt hat und dass die darin gemachten Angaben nach ihrer Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Die Gemeindebehörde kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises verlangen. Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung werden von der Gemeindebehörde bereitgehalten.

(5) Die Gemeindebehörde hat zu prüfen, ob der Antrag form- und fristgerecht gestellt worden ist, ob die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erfüllt sind und ob der Unionsbürger nicht vom Wahlrecht gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ausgeschlossen ist. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen. Sind alle in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, übermittelt die Gemeindebehörde der vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannten Stelle das einheitliche Formular für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach Anlage 2B. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Teilt der Herkunfts-Mitgliedstaat mit, dass Angaben des Antragstellers unrichtig sind, hat die Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder den Unionsbürger aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. § 15 Abs. 8 gilt entsprechend.



3 Bedient sich der Antragsteller einer Hilfsperson, so hat diese der Gemeindebehörde gegenüber an Eides statt zu versichern, dass sie den Antrag nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt hat und dass die darin gemachten Angaben nach ihrer Kenntnis der Wahrheit entsprechen. 4 Die Gemeindebehörde kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises verlangen. 5 Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung werden von der Gemeindebehörde bereitgehalten.

(5) 1 Die Gemeindebehörde hat zu prüfen, ob der Antrag form- und fristgerecht gestellt worden ist, ob die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Europawahlgesetzes erfüllt sind und ob der Unionsbürger nicht vom Wahlrecht gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen ist. 2 Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen. 3 Sind alle in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, übermittelt die Gemeindebehörde der vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannten Stelle das einheitliche Formular für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach Anlage 2B. 4 Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. 5 Teilt der Herkunfts-Mitgliedstaat mit, dass Angaben des Antragstellers unrichtig sind, hat die Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder den Unionsbürger aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. 6 § 15 Abs. 8 gilt entsprechend.

(5a) Trägt die Gemeindebehörde einen Unionsbürger auf seinen Antrag hin in das Wählerverzeichnis ein, nimmt sie unverzüglich einen Eintrag im Melderegister nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmengesetzes vor.

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(6) Verlegt ein wahlberechtigter Unionsbürger nach Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis seine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, gilt § 15 Abs. 3 entsprechend. Die Gemeindebehörde des Fortzugsortes hat das Verfahren gemäß Absatz 5 durchzuführen und die Gemeindebehörde des Zuzugsortes unverzüglich über das Ergebnis zu unterrichten. Liegen demnach die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht vor, hat die Gemeindebehörde des Zuzugsortes den Antrag des Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder den Unionsbürger aus dem Wählerverzeichnis zu streichen.



(6) 1 Verlegt ein wahlberechtigter Unionsbürger nach Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis seine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, gilt § 15 Abs. 3 entsprechend. 2 Die Gemeindebehörde des Fortzugsortes hat das Verfahren gemäß Absatz 5 durchzuführen und die Gemeindebehörde des Zuzugsortes unverzüglich über das Ergebnis zu unterrichten. 3 Liegen demnach die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht vor, hat die Gemeindebehörde des Zuzugsortes den Antrag des Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abzulehnen oder den Unionsbürger aus dem Wählerverzeichnis zu streichen.

(7) Meldet sich ein wahlberechtigter Unionsbürger, der nicht für eine Wohnung gemeldet war, nach Stellung des Antrages auf Eintragung in das Wählverzeichnis vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung an, gelten Absatz 6 Satz 2 und 3 und § 15 Abs. 3 Satz 1 und 3 entsprechend.

(8) Bezieht ein wahlberechtigter Unionsbürger nach Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis in einer Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 6 entsprechend.

(9) § 15 Abs. 6, 7 Satz 2 und Abs. 9 gilt entsprechend.



§ 24 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen


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(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

1. wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,

2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen worden ist,

3. wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.




(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 oder § 17a Abs. 2 oder die Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 versäumt hat,

2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 2 oder nach § 21 Abs. 1 entstanden ist,

3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26 Wahlscheinanträge


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(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.

(2) Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.



(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.

(2) Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 24 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 46 Abs. 2 zu verfahren hat.

(5) Bei wahlberechtigten Deutschen, die nach § 15 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.

(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 27 Erteilung von Wahlscheinen


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(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Bundeswahlausschuss oder durch die Landeswahlausschüsse nach § 14 Abs. 1 und 4 des Gesetzes erteilt werden.



(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Bundeswahlausschuss oder durch die Landeswahlausschüsse nach § 14 Abs. 1 und 4 des Europawahlgesetzes erteilt werden.

(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; statt dessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

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(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen



(3) Dem Wahlschein sind beizufügen

1. ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 22,

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2. ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der Anlage 9,



2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 9,

3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 10, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und

4. ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 11.

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Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr, anfordern.

(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung (§ 26 Abs. 4 Satz 3) ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. § 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten erscheint.

(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.



Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 28 Abs. 1.

(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 24 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 24 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.

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(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 24 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlberechtigten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes und nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bundeswahlgesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. § 17 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebehörde verständigt den Kreis- oder Stadtwahlleiter, der alle Wahlvorstände des Kreises oder der kreisfreien Stadt über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. In den Fällen des § 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.



(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 24 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlberechtigten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes und nach § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. § 17 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebehörde verständigt den Kreis- oder Stadtwahlleiter, der alle Wahlvorstände des Kreises oder der kreisfreien Stadt über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. In den Fällen des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(9) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder eine andere Gemeindebehörde für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreis- oder Stadtwahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen. Ist eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden, hat die Gemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeindebehörde zu übersenden.

(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.



§ 28 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen


(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen

1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 13),

2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 8 und 55 bis 57),

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ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.



ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.

(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,

1. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Kreises geführt werden, zu verständigen, daß sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,

2. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Kreise oder anderer kreisfreier Städte geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatkreis oder in ihrer Heimatstadt ausüben können und sich dafür von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 31 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen


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(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 2 Abs. 1 und § 8 des Gesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften, Unterlagen und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 9 und 11 des Gesetzes).

(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wo und in welcher Frist und Form der Ausschluß von der Listenverbindung eines Wahlvorschlagsberechtigten erklärt werden kann (§ 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Gesetzes).



(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 2 Abs. 1 und § 8 des Europawahlgesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften, Unterlagen und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 9 und 11 des Europawahlgesetzes).

(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wo und in welcher Frist und Form der Ausschluß von der Listenverbindung eines Wahlvorschlagsberechtigten erklärt werden kann (§ 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes).

§ 32 Inhalt und Form der Wahlvorschläge


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(1) Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 in zwei Ausfertigungen eingereicht werden. Sie müssen enthalten

1. als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen,

2. als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereinigung den Namen und, sofern sie ein Kennwort verwendet, auch dieses. Die Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen,



(1) 1 Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 in zwei Ausfertigungen eingereicht werden. 2 Sie müssen enthalten

1. 1 als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. 2 Die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen,

2. 1 als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereinigung den Namen und, sofern sie ein Kennwort verwendet, auch dieses. 2 Die Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen,

3. in erkennbarer Reihenfolge die Bewerber und, sofern Ersatzbewerber benannt sind, auch diese mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung).

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Sie sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Die Liste für ein Land ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter in dem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 entsprechend zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. Eine gemeinsame Liste für alle Länder ist von dem Vorstand des Bundesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend Satz 1 zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet, oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend den Sätzen 1 und 3 zu unterzeichnen.

(3) Muß ein Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 5 des Gesetzes von einer bestimmten Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

1. Die Formblätter werden auf Anforderung für gemeinsame Listen für alle Länder vom Bundeswahlleiter, für Listen für ein Land vom jeweiligen Landeswahlleiter kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung ist der Name des Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird, auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben und zu erklären, für welches Land oder ob der Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. Der zuständige Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2 des Gesetzes ist auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren; der Nachweis für die Wahlberechtigung ist durch die Angaben gemäß Anlage 2 und durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 3 des Gesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.

3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Land wahlberechtigt ist. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat der Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.



3 Sie sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) 1 Die Liste für ein Land ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. 2 Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter in dem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 entsprechend zu unterzeichnen. 3 Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. 4 Eine gemeinsame Liste für alle Länder ist von dem Vorstand des Bundesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend Satz 1 zu unterzeichnen. 5 Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet, oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend den Sätzen 1 und 3 zu unterzeichnen.

(3) Muß ein Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 5 des Europawahlgesetzes von einer bestimmten Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

1. 1 Die Formblätter werden auf Anforderung für gemeinsame Listen für alle Länder vom Bundeswahlleiter, für Listen für ein Land vom jeweiligen Landeswahlleiter kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. 2 Bei der Anforderung ist der Name des Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort verwendet wird, auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben und zu erklären, für welches Land oder ob der Wahlvorschlag für alle Länder aufgestellt ist. 3 Der zuständige Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

2. 1 Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. 2 Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. 3 Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2 des Europawahlgesetzes ist auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder anzugeben, dass sie noch nie für eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren; der Nachweis für die Wahlberechtigung ist durch die Angaben gemäß Anlage 2 und durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. 4 Von Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß Anlage 14A zu erbringen.

3. 1 Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Land wahlberechtigt ist. 2 Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat der Wahlvorschlagsberechtigte bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden. 3 Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.

4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

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5. Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.



5. 1 Wahlvorschläge von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. 2 Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

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1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber nach dem Muster der Anlage 15, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben haben oder ob sie ihrer Benennung als Bewerber in einer weiteren Liste für ein Land zugestimmt haben und die Versicherung an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben und dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung sind; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes entsprechend,



1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber nach dem Muster der Anlage 15, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben haben oder ob sie ihrer Benennung als Bewerber in einer weiteren Liste für ein Land zugestimmt haben und die Versicherung an Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben und dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung sind; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Europawahlgesetzes entsprechend,

2. für Deutsche die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16, dass die vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber wählbar sind,

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2a. für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b des Gesetzes vorgeschriebenen Bescheinigungen des Herkunfts-Mitgliedstaates sowie der zuständigen deutschen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16A,

2b. für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16B,

3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber und Ersatzbewerber aufgestellt worden sind und die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt; die Niederschrift soll nach den Mustern der Anlagen 17 und 18 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 abgegeben werden,



2a. für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Bescheinigungen des Herkunfts-Mitgliedstaates sowie der zuständigen deutschen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16A,

2b. für Unionsbürger die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16B,

3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber und Ersatzbewerber aufgestellt worden sind und die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist, mit der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt; die Niederschrift soll nach den Mustern der Anlagen 17 und 18 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19 abgegeben werden,

4. die nach Absatz 3 erbrachten Unterschriften, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist,

5. die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvorschlag nach Absatz 2 zu unterzeichnen hat, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist.

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(5) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nr. 3), die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 2) und die Bescheinigung der deutschen Gemeindebehörde über den Nichtausschluß von der Wählbarkeit und die Wohnung (Absatz 4 Nr. 2a) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

(6) Für Bewerber und Ersatzbewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers oder Ersatzbewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.



(5) 1 Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nr. 3), die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 2) und die Bescheinigung der deutschen Gemeindebehörde über den Nichtausschluß von der Wählbarkeit und die Wohnung (Absatz 4 Nr. 2a) sind kostenfrei zu erteilen. 2 Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

(6) 1 Für Bewerber und Ersatzbewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten, erteilt das Bundesministerium des Innern die Wählbarkeitsbescheinigung. 2 Sie ist bei der für den Wohnort des Bewerbers oder Ersatzbewerbers zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 33 Vorprüfung der Wahlvorschläge


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(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Bundeswahlleiter sofort je eine Ausfertigung. Der Bundeswahlleiter prüft, ob auf einer Liste für ein Land ein Deutscher als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt ist, über den ihm von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt worden ist, dass er sich dort zur Wahl bewirbt, und unterrichtet unverzüglich den zuständigen Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Ist in einem Wahlvorschlag ein Unionsbürger als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt, übermittelt der Landeswahlleiter die Zweitausfertigung der Versicherung an Eides statt nach Anlage 16B mit den Angaben gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Gesetzes unverzüglich an die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle.



(1) 1 Der Landeswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Bundeswahlleiter sofort je eine Ausfertigung. 2 Der Bundeswahlleiter prüft, ob auf einer Liste für ein Land ein Deutscher als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt ist, über den ihm von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt worden ist, dass er sich dort zur Wahl bewirbt, und unterrichtet unverzüglich den zuständigen Landeswahlleiter. 3 Der Landeswahlleiter prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Europawahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. 4 Ist in einem Wahlvorschlag ein Unionsbürger als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt, übermittelt der Landeswahlleiter die Zweitausfertigung der Versicherung an Eides statt nach Anlage 16B mit den Angaben gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes unverzüglich an die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle.

(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, dass ein auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzbewerber noch auf einem anderen Wahlvorschlag vorgeschlagen worden ist, weist er den für den anderen Wahlvorschlag zuständigen Wahlleiter auf die Doppelbewerbung hin.

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(3) Wird der Landeswahlausschuss nach § 13 Abs. 4 des Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Landeswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder prüft der Bundeswahlleiter, ob ein Deutscher als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt ist, über den ihm von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt worden ist, dass er sich dort zur Wahl bewirbt. Er handelt entsprechend den Absätzen 1 und 2 und übersendet sofort den Landeswahlleitern Ablichtungen der gemeinsamen Listen. Für ein Mängelbeseitigungsverfahren vor dem Bundeswahlausschuss nach § 13 Abs. 4 des Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend.



(3) 1 Wird der Landeswahlausschuss nach § 13 Abs. 4 des Europawahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Landeswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. 2 Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) 1 Bei gemeinsamen Listen für alle Länder prüft der Bundeswahlleiter, ob ein Deutscher als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt ist, über den ihm von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt worden ist, dass er sich dort zur Wahl bewirbt. 2 Er handelt entsprechend den Absätzen 1 und 2 und übersendet sofort den Landeswahlleitern Ablichtungen der gemeinsamen Listen. 3 Für ein Mängelbeseitigungsverfahren vor dem Bundeswahlausschuss nach § 13 Abs. 4 des Europawahlgesetzes gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 36 Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen


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(1) Die Erklärung darüber, daß ein oder mehrere Wahlvorschläge desselben Wahlvorschlagsberechtigten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes), ist gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages gegenüber dem Bundeswahlleiter nach dem Muster der Anlage 21 abzugeben. Sie muß die Bezeichnung der nicht zu verbindenden Wahlvorschläge unter Angabe des Wahlvorschlagsberechtigten und des Landes enthalten und von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschlußerklärung den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich die eingegangenen Ausschlußerklärungen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen eine Ausschlußerklärung, so teilt er dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des Wahlvorschlages mit. § 13 des Gesetzes gilt entsprechend.



(1) Die Erklärung darüber, daß ein oder mehrere Wahlvorschläge desselben Wahlvorschlagsberechtigten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen (§ 11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes), ist gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages gegenüber dem Bundeswahlleiter nach dem Muster der Anlage 21 abzugeben. Sie muß die Bezeichnung der nicht zu verbindenden Wahlvorschläge unter Angabe des Wahlvorschlagsberechtigten und des Landes enthalten und von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschlußerklärung den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich die eingegangenen Ausschlußerklärungen. Hat der Bundeswahlleiter Bedenken gegen eine Ausschlußerklärung, so teilt er dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des Wahlvorschlages mit. § 13 des Europawahlgesetzes gilt entsprechend.

(3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Ausschluß von der Listenverbindung ab, so teilt der Bundeswahlleiter dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages mit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37 Bekanntmachung der Wahlvorschläge


(1) Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundeswahlausschuss und den Landeswahlausschüssen zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt und weist darauf hin, welche Listenverbindungen bestehen und welche Wahlvorschläge von einer Listenverbindung ausgeschlossen sind. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben, wobei statt des Geburtsdatums nur das Geburtsjahr der Bewerber und Ersatzbewerber anzugeben ist, sowie den Hinweis, für welches Land der Wahlvorschlag oder ob er als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt ist. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Bundeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist an Stelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Handelt es sich um einen Bewerber in einer Liste für ein Land, unterrichtet der Bundeswahlleiter unverzüglich den zuständigen Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.

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(2) Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Bundeswahlausschuss und den Landeswahlausschuss für das Land zugelassenen Wahlvorschläge in der durch § 15 Abs. 3 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern. Er macht die Reihenfolge der Wahlvorschläge öffentlich bekannt und teilt die Reihenfolge dem Bundeswahlleiter sofort mit.



(2) Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Bundeswahlausschuss und den Landeswahlausschuss für das Land zugelassenen Wahlvorschläge in der durch § 15 Abs. 3 des Europawahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern. Er macht die Reihenfolge der Wahlvorschläge öffentlich bekannt und teilt die Reihenfolge dem Bundeswahlleiter sofort mit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 38 Stimmzettel, Wahlumschläge




§ 38 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl


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(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Der Stimmzettel enthält in jedem Land die für dieses Land zugelassenen Wahlvorschläge mit den nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung durch den Landeswahlleiter und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlages jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung. Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld. Die Wahlvorschläge sind auf der Vorderseite des Stimmzettels einspaltig in schwarzem Druck untereinander aufzuführen. Ein Muster für den Stimmzettel enthält Anlage 22. Die in dieser Anlage aufgeführten Länderabkürzungen sind bei Bewerbern für gemeinsame Listen für alle Länder zu verwenden. Die Stimmzettel müssen im Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.



(1) 1 Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. 2 Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. 3 Der Stimmzettel enthält in jedem Land die für dieses Land zugelassenen Wahlvorschläge mit den nach § 15 Abs. 2 des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Angaben in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung durch den Landeswahlleiter und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlages jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung. 4 Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld. 5 Die Wahlvorschläge sind auf der Vorderseite des Stimmzettels einspaltig in schwarzem Druck untereinander aufzuführen. 6 Ein Muster für den Stimmzettel enthält Anlage 22. 7 Die in dieser Anlage aufgeführten Länderabkürzungen sind bei Bewerbern für gemeinsame Listen für alle Länder zu verwenden. 8 Die Stimmzettel müssen im Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.

(2) (weggefallen)

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(3) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 9 beschriftet sein.



(3) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 9 beschriftet sein.

(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und rot und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein.

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(5) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. Der Kreis- oder Stadtwahlleiter weist den Gemeindebehörden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Wahlumschläge für die Briefwahl.



(5) 1 Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. 2 Der Kreis- oder Stadtwahlleiter weist den Gemeindebehörden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. 3 Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 41 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde


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(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 23 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,



(1) 1 Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 23 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. 2 Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,

1. daß der Wähler eine Stimme hat,

2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,

4. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,

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5. daß nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,



5. daß nach § 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

6. daß nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

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(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.



(2) 1 Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. 2 Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.

§ 46 Eröffnung der Wahlhandlung


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(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, daß er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinweist.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegenden Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 27 Abs. 6), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 26 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.



(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, daß er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegenden Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 27 Abs. 6), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk 'Wahlschein' oder 'W' einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 26 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 49 Stimmabgabe


(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.

(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.

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(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.

(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.



(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.

(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(5) (weggefallen)

(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,

2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 29) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,

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3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat (§ 51), es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,



3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,

4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat oder

5. seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, oder

6. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.

Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.

(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.



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§ 51 Vermerk über die Stimmabgabe




§ 51 (aufgehoben)


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Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 59 Briefwahl


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(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreis- oder Stadtwahlleiter des Kreises oder der kreisfreien Stadt, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Gemeindebehörde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat.

(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen; § 49 Abs. 8 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 50 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 49 Abs. 8 gilt entsprechend.



(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreis- oder Stadtwahlleiter des Kreises oder der kreisfreien Stadt, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Gemeindebehörde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat.

(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 49 Abs. 8 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 50 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 49 Abs. 8 gilt entsprechend.

(5) Die Gemeindebehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.



§ 68 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses


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(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Bundeswahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes).

(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 60 unter den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Angaben fest. Die §§ 61 bis 63 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Wahlumschläge entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 7 Nr. 2 sowie Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und 7 Nr. 3 zu behandeln sind.

(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreis- oder Stadtwahlleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständigen Gemeindebehörde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 24 erstattet.



(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Bundeswahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes).

(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 60 unter den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Angaben fest. Die §§ 61 bis 63 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 7 Nr. 2 sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und 7 Nr. 3 zu behandeln sind.

(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreis- oder Stadtwahlleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständigen Gemeindebehörde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 24 erstattet.

(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 27 zu fertigen. Dieser sind beizufügen

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1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 62 Abs. 5 besonders beschlossen hat,



1. die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 62 Abs. 5 besonders beschlossen hat,

2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,

3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreis- oder Stadtwahlleiter. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet worden, ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der Gemeindebehörde oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde zu übergeben. Die zuständige Gemeindebehörde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 26 bei. § 65 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 66 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreis- oder Stadtwahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 83). Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet worden, übergibt der Briefwahlvorsteher die Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 66 Abs. 2 bis 4. § 65 Abs. 4 gilt entsprechend.

(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreis- oder Stadtwahlleiter in die Schnellmeldung nach § 64 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt nach § 69 übernommen.

(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 59 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreis- oder Stadtwahlleiter feststellt, dass die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Kreis- oder Stadtwahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Kreises oder der kreisfreien Stadt die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden. Wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Kreis oder in der kreisfreien Stadt unterschritten, bestimmt der Kreis- oder Stadtwahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Kreises oder der kreisfreien Stadt über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.



§ 69 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Kreis oder in der kreisfreien Stadt


(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt nach Wahlvorschlägen wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 26 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden Zwischensummen, soweit möglich auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreis- oder Stadtwahlleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreis- oder Stadtwahlleiter ermittelt der Kreis- oder Stadtwahlausschuss das Wahlergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt. Er stellt fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.

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Der Kreis- oder Stadtwahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.



Der Kreis- oder Stadtwahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreis- oder Stadtwahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 28 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 26 sind von allen Mitgliedern des Kreis- oder Stadtwahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(5) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreis- oder Stadtwahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 71 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet


(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach den Niederschriften der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse

1. die Zahlen der auf die Wahlvorschläge jedes Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen nach dem Muster der Anlage 26 zusammen und ermittelt

2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen sowie

3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen.

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Er berechnet nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes die Stimmenzahlen der Wahlvorschläge und verteilt die Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge. Entsprechend errechnet er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die beteiligten Listen (§ 2 Abs. 5 des Gesetzes) des betreffenden Wahlvorschlagsberechtigten verteilen.



Er berechnet nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bis 7 des Europawahlgesetzes die Stimmenzahlen der Wahlvorschläge und verteilt die Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge. Entsprechend errechnet er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die beteiligten Listen (§ 2 Abs. 6 des Europawahlgesetzes) des betreffenden Wahlvorschlagsberechtigten verteilen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Er stellt für das Wahlgebiet fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

4. die Zahlen der auf die Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen,

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5. welche Wahlvorschläge nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes



5. welche Wahlvorschläge nach § 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes

a) an der Verteilung der Sitze teilnehmen,

b) bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben,

6. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen,

7. die gewählten Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung).

Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.

(3) Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt. Bei einem Nachweis nach § 37 Abs. 1 Satz 3 ist an Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.

(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 30 zu fertigen. § 69 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Bewerber gewählt sind.



§ 73 Benachrichtigung der gewählten Bewerber


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Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuß für gewählt erklärten Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist sie auf die Vorschriften der §§ 19 und 21 Abs. 1 des Gesetzes hin. Er teilt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort nach Ablauf der Frist des § 19 Abs. 1 des Gesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.



(1) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften der §§ 19 und 21 Abs. 1 des Europawahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist sie auf die Vorschriften des § 21 Abs. 2 und des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes hin.

(2) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt den
Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. In den Fällen des § 21 Abs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.

§ 74 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter


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(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes).



(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Europawahlgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 26 Abs. 1 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes).

(2) Auf Anforderung haben die Kreis- und Stadtwahlleiter dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der Bundeswahlleiter kann verlangen, dass ihm die Landeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen übersenden.



§ 77 Berufung von Listennachfolgern


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(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt der Bundeswahlleiter den nächsten Listenbewerber mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Gesetzes hin. Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der die Liste einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder sonstigen politischen Vereinigung geworden ist. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes entsprechend.

(2) Der Bundeswahlleiter stellt fest, wer als Listennachfolger in das Europäische Parlament eintritt, und teilt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Aufnahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes teilt der Bundeswahlleiter mit, an welchem Tage die Benachrichtigung zugestellt worden ist und wann der Listennachfolger die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament erwirbt.

(3) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber in das Europäische Parlament eingetreten ist und zu welchem Zeitpunkt er die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament erworben hat. Weist ein Listennachfolger bis spätestens vier Tage nach Eingang seiner Annahmeerklärung gegenüber dem Bundeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist an Stelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Präsident des Deutschen Bundestages unterrichtet unverzüglich den Präsidenten des Europäischen Parlaments über die Listennachfolge.



(1) 1 Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt der Bundeswahlleiter den nächsten Listenbewerber mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Europawahlgesetzes hin. 2 Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der die Liste einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder sonstigen politischen Vereinigung geworden ist. 3 Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Europawahlgesetzes entsprechend.

(2) 1 Der Bundeswahlleiter stellt fest, wer als Listennachfolger in das Europäische Parlament eintritt, und teilt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Aufnahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. 2 Im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt der Bundeswahlleiter mit, an welchem Tage die Benachrichtigung zugestellt worden ist und wann der Listennachfolger die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament erwirbt.

(3) 1 Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber in das Europäische Parlament eingetreten ist und zu welchem Zeitpunkt er die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament erworben hat. 2 Weist ein Listennachfolger bis spätestens vier Tage nach Eingang seiner Annahmeerklärung gegenüber dem Bundeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist an Stelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. 3 Der Präsident des Deutschen Bundestages unterrichtet unverzüglich den Präsidenten des Europäischen Parlaments über die Listennachfolge.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 79 Öffentliche Bekanntmachungen


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(1) Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreis- oder Stadtwahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise oder kreisfreien Städte bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.



(1) Die nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreis- oder Stadtwahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise oder kreisfreien Städte bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.



§ 81 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken


(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft

1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 8), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft,

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2. die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 9) und

3. die Wahlbriefumschläge (Anlage 10), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,



2. die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 9),

3. die Wahlbriefumschläge (Anlage 10), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist, und

4. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 11),


soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.

(2) Der Landeswahlleiter beschafft

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1. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 11),



1. (weggefallen)

2. (weggefallen)

3. die Vordrucke für die Einreichung einer Liste für ein Land (Anlage 12),

4. die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für Listen für ein Land (Anlage 14),

4a. die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt für Unionsbürger zum Nachweis der Wahlberechtigung für eine Unterstützungsunterschrift für Listen für ein Land (Anlage 14A),

5. die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber mit den Versicherungen an Eides statt zum Ausschluß der mehrfachen Wahlbewerbung (Anlage 15),

6. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),

6a. die Vordrucke für die Bescheinigung der Innehabung einer Wohnung und des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger (Anlage 16A),

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6b. die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Gesetzes (Anlage 16B),



6b. die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes (Anlage 16B),

7. die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber für die Liste für ein Land (Anlage 17),

8. die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlage 19) und

9. die Stimmzettel (Anlage 22).

(2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm benannten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen.

(3) Der Bundeswahlleiter beschafft

1. (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 2 des Gesetzes (Anlage 2),

2a. die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes (Anlage 2A),



2. die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 2 des Europawahlgesetzes (Anlage 2),

2a. die Anträge und Merkblätter für die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes (Anlage 2A),

2b. die einheitlichen Formulare für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten (Anlage 2B),

2c. die Anträge und Merkblätter für die Anträge nach § 17b Abs. 2, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden (Anlage 2C),

3. die Vordrucke für die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder (Anlage 13),

4. die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 14),

4a. die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt für Unionsbürger zum Nachweis der Wahlberechtigung für die Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 14A),

5. die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber mit den Versicherungen an Eides statt zum Ausschluß der mehrfachen Wahlbewerbung (Anlage 15),

6. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),

6a. die Vordrucke für die Bescheinigung der Innehabung einer Wohnung und des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger (Anlage 16A),

vorherige Änderung nächste Änderung

6b. die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Gesetzes (Anlage 16B),



6b. die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes (Anlage 16B),

6c. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit von Deutschen für ihre Wahlbewerbung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Anlage 16C),

7. die Vordrucke für die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber für die gemeinsame Liste für alle Länder (Anlage 18),

8. die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlage 19) und

9. die Vordrucke für eine Erklärung über den Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen (Anlage 21).

(4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht der Bundes-, Landes-, Kreis- oder Stadtwahlleiter die Lieferung übernimmt.

(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 2, 2A bis 2C, 5, 6A, 7, 8, 12 bis 16B, 17 bis 21, 23 bis 25 und 27 bis 30 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 86 Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit haben Wahlberechtigte im Sinne des § 6 Abs. 3 des Gesetzes sowie Deutsche, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben wollen, ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) geändert worden ist, zu beantragen. Wird das Führungszeugnis auf Antrag eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es unmittelbar an die zuständige Gemeindebehörde zu übersenden; erfolgt die Ausstellung des Führungszeugnisses auf Antrag eines Deutschen, ist das Führungszeugnis unmittelbar an das Bundesministerium des Innern zu übersenden.



1 Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit haben Wahlberechtigte im Sinne des § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes sowie Deutsche, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben wollen, ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) das zuletzt durch Artikel 2 des Europawahlgesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) geändert worden ist, zu beantragen. 2 Wird das Führungszeugnis auf Antrag eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es unmittelbar an die zuständige Gemeindebehörde zu übersenden; erfolgt die Ausstellung des Führungszeugnisses auf Antrag eines Deutschen, ist das Führungszeugnis unmittelbar an das Bundesministerium des Innern zu übersenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 17 Abs. 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Deutsche


siehe BGBl. I 2003 S. 2558



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2A (zu § 17a Abs. 2) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger


siehe BGBl. I 2003 S. 2564



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2B (zu § 17a Abs. 5)


siehe BGBl. I 2003 S. 2567ff



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 3 (zu § 18 Abs. 1)


siehe BGBl. I 2003 S. 2574



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 4 (zu § 18 Abs. 2)


siehe BGBl. I 2003 S. 2576



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1)


siehe BGBl. I 2003 S. 2577



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 6 (zu § 19 Abs. 2) Bekanntmachung für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament


siehe BGBl. I 2003 S. 2579



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3) Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland


siehe BGBl. I 2003 S. 2580



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung

Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3)




Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite -


siehe BGBl. I 2003 S. 2583



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 10 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4)


siehe BGBl. I 2003 S. 2584



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 11 (zu § 27 Abs. 3)


siehe BGBl. I 2003 S. 2585



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 14A (zu § 32 Abs. 3) Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung eines Unionsbürgers zur Vorlage bei der Gemeindebehörde (Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften)


siehe BGBl. I 2003 S. 2593



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)


siehe BGBl. I 2003 S. 2597



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) Versicherung an Eides statt


siehe BGBl. I 2003 S. 2607



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 23 (zu § 41 Abs. 1) Wahlbekanntmachung


siehe BGBl. I 2003 S. 2613



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 25 (zu § 65 Abs. 1)


siehe BGBl. I 2003 S. 2616



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 27 (zu § 68 Abs. 5)


siehe BGBl. I 2003 S. 2623



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 30 (zu § 71 Abs. 4)


siehe BGBl. I 2003 S. 2634