1In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist.
2Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§
9 Absatz 2 Satz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes).
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Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302