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Artikel 10 - Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜVerfBesG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 GKG § 11, § 12a (neu), § 52, Anlage 1

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren".

2.
Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)."

3.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren

In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1 entsprechend anzuwenden."

4.
In § 52 Absatz 4 werden nach dem Wort „Finanzgerichtsbarkeit" die Wörter „mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung" eingefügt.

5.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht

Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof".

bb)
Nach der Angabe zu Teil 6 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Finanzgericht

Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Bundesfinanzhof".

cc)
Nach der Angabe zu Teil 7 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Sozialgericht

Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Landessozialgericht

Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessozialgericht".

b)
Vor Nummer 1210 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht".

c)
Nach der Nummer 1211 werden folgende Unterabschnitte 2 und 3 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
„Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
1212Verfahren im Allgemeinen 4,0
1213Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der
dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem
das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kosten-
übernahmeerklärung einer Partei folgt,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2
ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entschei-
dung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor
mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 ge-
nannten Urteile vorausgegangen ist:
 
Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.
2,0
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1214Verfahren im Allgemeinen 5,0
1215 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der
dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem
das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kosten-
übernahmeerklärung einer Partei folgt,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a
Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe
enthält,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entschei-
dung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor
mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 ge-
nannten Urteile vorausgegangen ist:
 
Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.
3,0".


 
d)
Vor Nummer 6110 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Finanzgericht".

e)
Nach der Nummer 6111 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
„Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
6112Verfahren im Allgemeinen 5,0
6113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an
dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, oder
2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid voraus-
gegangen ist:
 
Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.
3,0".


 
f)
Vor Nummer 7110 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Sozialgericht".

g)
Nach der Nummer 7111 werden folgende Unterabschnitte 2 und 3 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
„Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Landessozialgericht
7112Verfahren im Allgemeinen 4,0
7113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an
dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäfts-
stelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m.
§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernah-
meerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid voraus-
gegangen ist:
 
Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.
2,0
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundessozialgericht
7114Verfahren im Allgemeinen 5,0
7115Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an
dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäfts-
stelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnisurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder
4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m.
§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernah-
meerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid voraus-
gegangen ist:
 
Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind.
3,0".


 
h)
Nach der Nummer 8211 werden folgende Nummern 8212 bis 8215 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
„8212Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt
4,0
8213Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt
2,0
8214Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt
5,0
8215Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt
3,0".


 
i)
Nach der Nummer 8232 werden folgende Nummern 8233 bis 8235 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
„8233Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8230 beträgt
5,0
8234Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8231 beträgt
1,0
8235Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2
Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8232 beträgt
3,0".




 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 ÜVerfBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜVerfBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
Bekanntmachung GKGNB
... 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), 36. den am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302), 37. den am 26. Juli 2012 in Kraft ...

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577
Artikel 7 MediationsGEG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt ...