Anlage 2 - Gerichtskostengesetz (GKG)

neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)


Anlage 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Streitwert
bis ... €
Gebühr
... €
 Streitwert
bis ... €
Gebühr
... €
50038,00 50.000 601,00
1.000 58,00 65.000 733,00
1.500 78,00 80.000 865,00
2.000 98,00 95.000 997,00
3.000 119,00 110.000 1.129,00
4.000 140,00 125.000 1.261,00
5.000 161,00 140.000 1.393,00
6.000 182,00 155.000 1.525,00
7.000 203,00 170.000 1.657,00
8.000 224,00 185.000 1.789,00
9.000 245,00 200.000 1.921,00
10.000 266,00 230.000 2.119,00
13.000 295,00 260.000 2.317,00
16.000 324,00 290.000 2.515,00
19.000 353,00 320.000 2.713,00
22.000 382,00 350.000 2.911,00
25.000 411,00 380.000 3.109,00
30.000 449,00 410.000 3.307,00
35.000 487,00 440.000 3.505,00
40.000 525,00 470.000 3.703,00
45.000 563,00 500.000 3.901,00



Text in der Fassung des Artikels 1 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3229 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von Anlage 2 GKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 3 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 2 GKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 GKG Wertgebühren (vom 01.01.2021)
... Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 3 2. KostRMoG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... für die Auslagen 9000 bis 9011. (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)  ... (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3) Streitwert bis ... ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 7 EU/1215/2012DG Änderung des Gerichtskostengesetzes
...  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 2 wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)".  ... der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 2 wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)". 2. § 1 Absatz 3 ...

Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Artikel 1 KostRÄG 2021 Änderung des Gerichtskostengesetzes
... „0,30 €" durch die Angabe „0,42 €" ersetzt. (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)  ... €" ersetzt. (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3) Streitwert bis ... ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Urheberrechtsschiedsstellenverordnung (UrhSchiedsV)
V. v. 20.12.1985 BGBl. I S. 2543; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
§ 13 UrhSchiedsV Kosten des Verfahrens
... richtet sich nach dem Streitwert. Ihre Höhe bestimmt sich nach der Tabelle der Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz. Für den Mindestbetrag der Gebühr gilt § 34 Abs. 2 des ...


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