§ 13a GKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 13a GKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
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(Text alte Fassung) § 13a (neu) | (Text neue Fassung)§ 13a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz |
(1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators. |