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Änderung § 73 GKG vom 28.12.2010

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§ 73 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 73 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 73 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten


vorherige Änderung

 


Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.


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