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§ 73 - Gerichtskostengesetz (GKG)

neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten



Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 73 GKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2010Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2248

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 73 GKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
§ 25 JVKostG Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes (vom 01.01.2021)
... von Haftkosten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden sind, ist auch § 73 des Gerichtskostengesetzes entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 12 DLRLJuUG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten". 2. In § 5 ... das Inkrafttreten der Änderungen." 5. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt: „§ 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von ... 5. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt: „§ 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten Bis zum Erlass ...

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 2 GWBDigiG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 63 und 74" durch die Angabe „ §§ 73 und 77" ersetzt. 2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung (KostGErmAV)
V. v. 15.04.1996 BGBl. I S. 604; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.04.2006 BGBl. I 866
§ 2 KostGErmAV Übergangsvorschrift
... steht dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Sinne des § 73 des Gerichtskostengesetzes, des § 161 der Kostenordnung, des § 38 des Gesetzes über ...