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Änderung § 23 GKG vom 26.06.2017

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§ 23 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung
§ 23 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Insolvenzverfahren


(1) 1 Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. 2 Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. 3 Die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung die Kosten des Verfahrens trägt.

(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(Text alte Fassung)

(3) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.

(Text neue Fassung)

(3) Die Kosten des Verfahrens wegen einer Anfechtung nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antragstellende Gläubiger, wenn der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen wird.

(4) Die Kosten des Verfahrens über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antragstellende Gläubiger.

(5) Die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Kapitel V Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2015/848 trägt der Schuldner, dessen Verwalter die Einleitung des Koordinationsverfahrens beantragt hat.

(6)
Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.