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Synopse aller Änderungen des GKG am 01.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 11 des ZStrWuPRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GKG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Kostenfreiheit
    § 3 Höhe der Kosten
    § 4 Verweisungen
    § 5 Verjährung, Verzinsung
    § 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument
    § 5b Rechtsbehelfsbelehrung
Abschnitt 2 Fälligkeit
    § 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
    § 7 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
    § 8 Strafsachen, Bußgeldsachen
    § 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung
    § 10 Grundsatz für die Abhängigmachung
    § 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz
    § 12 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung
    § 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren
    § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
    § 13a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
    § 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung
    § 15 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
    § 16 Privatklage, Nebenklage
    § 17 Auslagen
    § 18 Fortdauer der Vorschusspflicht
Abschnitt 4 Kostenansatz
    § 19 Kostenansatz
    § 20 Nachforderung
    § 21 Nichterhebung von Kosten
Abschnitt 5 Kostenhaftung
    § 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln
    § 23 Insolvenzverfahren
    § 23a (aufgehoben)
    § 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren
    § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
    § 25a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
    § 26 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
    § 26a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
    § 27 Bußgeldsachen
    § 28 Auslagen in weiteren Fällen
    § 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung
    § 30 Erlöschen der Zahlungspflicht
    § 31 Mehrere Kostenschuldner
    § 32 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen
    § 33 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
    § 34 Wertgebühren
    § 35 Einmalige Erhebung der Gebühren
    § 36 Teile des Streitgegenstands
    § 37 Zurückverweisung
    § 38 Verzögerung des Rechtsstreits
Abschnitt 7 Wertvorschriften
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften
       § 39 Grundsatz
       § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung
       § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse
       § 42 Wiederkehrende Leistungen
       § 43 Nebenforderungen
       § 44 Stufenklage
       § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
       § 46 (aufgehoben)
       § 47 Rechtsmittelverfahren
    Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften
       § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
       § 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
       § 49a (aufgehoben)
       § 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren
       § 50a Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
       § 51 Gewerblicher Rechtsschutz
       § 51a Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
       § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
       § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes
       § 53a (aufgehoben)
       § 54 Zwangsversteigerung
       § 55 Zwangsverwaltung
       § 56 Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten
       § 57 Zwangsliquidation einer Bahneinheit
       § 58 Insolvenzverfahren
       § 59 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
       § 59a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
       § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
    Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung
       § 61 Angabe des Werts
       § 62 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels
       § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
       § 64 Schätzung des Werts
       § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Abschnitt 8 Erinnerung und Beschwerde
    § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
    § 67 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung
    § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
    § 69 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
    § 69a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften
    § 69b Verordnungsermächtigung
    § 70 (aufgehoben)
    § 70a Bekanntmachung von Neufassungen
    § 71 Übergangsvorschrift
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
(Text neue Fassung)

    § 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
    § 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
    Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
    Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)
(heute geltende Fassung) 

§ 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) 1 Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. 2 Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. 3 War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. 4 Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. 2 Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.



(2) 1 Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. 2 Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) 1 Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. 2 Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. 3 Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. 4 Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) 1 Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. 2 Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 3 Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. 4 Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) 1 Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2 Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. 3 Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. 4 Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. 5 Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) 1 Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. 2 Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 3 Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. 4 Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) 1 Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) 1 Die Verfahren sind gebührenfrei. 2 Kosten werden nicht erstattet.



(heute geltende Fassung) 

§ 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. 2 Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. 3 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 4 Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. 5 § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. 6 Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.



(1) 1 Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. 2 Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. 3 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 4 Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. 5 § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. 6 Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) 1 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. 2 Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. 3 Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 4 Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. 5 Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. 6 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. 7 § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Die Verfahren sind gebührenfrei. 2 Kosten werden nicht erstattet.



(heute geltende Fassung) 

§ 69 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. 2 § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Abs. 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.



1 Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. 2 § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Abs. 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes




§ 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen


vorherige Änderung

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;

2. in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;

3. in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.



1 Die §§ 66, 68 und 69 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden

1. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist;

2. in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Januar 2026 rechtskräftig geworden ist;

3. in Insolvenzverfahren, in Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, in Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sowie in Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind.

2 Satz 1 gilt entsprechend bei Verweisungen auf die dort genannten Vorschriften.