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§ 72 - Gerichtskostengesetz (GKG)

neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen



1Die §§ 66, 68 und 69 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist;

2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Januar 2026 rechtskräftig geworden ist;

3.
in Insolvenzverfahren, in Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, in Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sowie in Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind.

2Satz 1 gilt entsprechend bei Verweisungen auf die dort genannten Vorschriften.





 

Frühere Fassungen von § 72 GKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 11 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 72 GKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Artikel 11 ZStrWuPRÄndG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 72 Übergangsvorschrift zum ... wird die Angabe zu § 72 durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der ... wird jeweils die Angabe „200" durch die Angabe „300" ersetzt. 3. § 72 wird durch den folgenden § 72 ersetzt: „§ 72 Übergangsvorschrift ... durch die Angabe „300" ersetzt. 3. § 72 wird durch den folgenden § 72 ersetzt: „§ 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des ... ersetzt. 3. § 72 wird durch den folgenden § 72 ersetzt: „ § 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der ...

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 12 DLRLJuUG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... 70a Bekanntmachung von Neufassungen". b) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 73 Übergangsvorschrift ... sowie 3. das Inkrafttreten der Änderungen." 5. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt: „§ 73 Übergangsvorschrift ...