(1)
1Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des
§ 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden.
2Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.
(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.
(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.
§ 34 AWaffV Ordnungswidrigkeiten (vom 19.09.2020) ... 10 Abs. 3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 das Schießen nicht beaufsichtigt, 9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 das ... entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 das Schießen nicht beaufsichtigt, 9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte nicht untersagt, ... oder den Aufenthalt in der Schießstätte nicht untersagt, 10. entgegen § 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt, 11. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine ...
V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610