- 1.
- über den Versender- und den Empfängermitgliedstaat:
jeweils die Bezeichnung des Mitgliedstaates;
- 2.
- über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:
- a)
- Vor- und Familienname,
- b)
- Geburtsdatum und -ort,
- c)
- Anschrift,
- d)
- bei Unternehmen auch Telefon- oder Telefaxnummer und
- e)
- die Angabe, ob es sich um einen Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt;
- 3.
- über die Waffen:
Anzahl und Art der Waffen;
- 4.
- über Schusswaffen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 die folgenden weiteren Angaben:
- a)
- Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes,
- b)
- Name, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers,
- c)
- Modellbezeichnung,
- d)
- Kaliber,
- e)
- Herstellungsnummer und
- f)
- sofern vorhanden, CIP-Beschusszeichen;
- 5.
- über die Munition:
- a)
- Anzahl und Art der Munition,
- b)
- Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und
- c)
- sofern vorhanden, CIP-Munitionsprüfzeichen;
- 6.
- über die Lieferanschrift:
Anschrift, an die die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden;
- 7.
- über die Art und Weise der Verbringung im Fall des Verbringens aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat:
- a)
- das Beförderungsmittel,
- b)
- den Tag der Absendung,
- c)
- den voraussichtlichen Ankunftstag und
- d)
- die Durchgangsländer.
2Wird eine Erlaubnis zum Verbringen in oder durch den Geltungsbereich des
Waffengesetzes zwischen gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern beantragt, kann auf die Angabe des Kalibers und der Herstellungsnummer verzichtet werden, wenn besondere Gründe hierfür glaubhaft gemacht werden.
3Im Fall des Satzes 2 müssen die genannten Angaben den nach
§ 33 Absatz 3 des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden beim Verbringen mitgeteilt werden, wenn das Verbringen aus einem Drittstaat erfolgt.
(3) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach
§ 30 des Waffengesetzes hat der Antragsteller Angaben über Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer, Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach
§ 21 Abs. 1 des Waffengesetzes, Empfängermitgliedstaat und Art der Waffen und Munition zu machen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 32 AWaffV Mitteilungen der Behörden (vom 19.09.2020) ... dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat spätestens bis zum nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 mitgeteilten Tag der Absendung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle gemäß ... 6 mitgeteilten Tag der Absendung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle gemäß § 29 Absatz 2 erforderlichen Angaben enthalten. Eine Ablichtung des Erlaubnisscheins ist der ... Überwachungsbehörden übermitteln den zuständigen Behörden die nach § 29 Absatz 2 Satz 3 und nach § 30 Abs. 3 Satz 2 mitgeteilten ...
Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union
V. v. 09.07.2019 BGBl. I S. 1079
Artikel 1 FeWaIAV Änderung der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung ... Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat spätestens bis zum nach § 29 Absatz 4 mitgeteilten Tag der Absendung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle nach § 29 Absatz 2 und 4 ... nach § 29 Absatz 4 mitgeteilten Tag der Absendung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle nach § 29 Absatz 2 und 4 erforderlichen Angaben enthalten. Eine Ablichtung des Erlaubnisscheins ist der Mitteilung ...
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 1 WaffRÄndV Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ... gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen entsprechend." 7. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Eine ... a) In Absatz 1 werden die Wörter „Eine Erlaubnis oder Zustimmung nach den §§ 29 bis 31" durch die Wörter „Eine Erlaubnis nach § 29 oder § 30" ... Zustimmung nach den §§ 29 bis 31" durch die Wörter „Eine Erlaubnis nach § 29 oder § 30" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat spätestens bis zum nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 mitgeteilten Tag der Absendung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle gemäß § 29 ... 1 Nummer 6 mitgeteilten Tag der Absendung, erfolgen. Die Mitteilung muss alle gemäß § 29 Absatz 2 erforderlichen Angaben enthalten. Eine Ablichtung des Erlaubnisscheins ist der Mitteilung ... Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 enthalten." c) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 29 Abs. 3" durch die Angabe „§ 29 Absatz 2" ersetzt. 10. § 34 ... c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3" durch die Angabe „ § 29 Absatz 2" ersetzt. 10. § 34 wird wie folgt geändert: a) ...
G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366; zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166