(1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass für jede Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen ist, um die in §
25a Abs. 1, §
25b Abs. 1, §§
32c und
33a Abs. 1 festgelegten Ziele zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(2) Jedes Maßnahmenprogramm enthält grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen.
(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Abs. 3 der
Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der in §
25a Abs. 1, §
25b Abs. 1, §§
32c und
33a Abs. 1 festgelegten Ziele dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.
(4) Ergänzende Maßnahmen insbesondere im Sinne von Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der
Richtlinie 2000/60/EG werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Programm aufgenommen, soweit dies notwendig ist, um die in §
25a Abs. 1, §
25b Abs. 1, §§
32c und
33a Abs. 1 festgelegten Ziele zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.
(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die in §
25a Abs. 1, §
25b Abs. 1, §§
32c und
33a Abs. 1 festgelegten Ziele nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen und nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.
(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, die Durchführung der hiernach in Betracht kommenden Maßnahmen würde sich nachteiliger auf die Umwelt insgesamt auswirken. Die zuständigen Landesbehörden können im Rahmen der §§
33a und
34 auch die in Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe j der
Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.
(7) Durch Landesrecht werden die Fristen festgelegt, bis zu denen das Maßnahmenprogramm aufzustellen, durchzuführen, zu überprüfen und zu aktualisieren ist. Es legt auch fest, innerhalb welcher Fristen geänderte oder neu aufgenommene Maßnahmen durchzuführen sind. Durch Landesrecht wird nach §
14o des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung geregelt, wie die Anforderungen an die Aufstellung des Maßnahmenprogramms mit den Anforderungen an die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung verbunden werden können.
§ 42 WHG Anpassung des Landesrechts ... 25b Abs. 1 Satz 2, § 25c Abs. 1, §§ 32c, 33a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3, §§ 36 , 36b sowie 37a Satz 1 bis zum 22. Dezember 2003, für § 31a Abs. 3, § 31b Abs. 2, 3 ...
V. v. 24.01.2008 BGBl. I S. 85