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Fünfter Teil - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
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Fünfter Teil Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung

§ 36 Maßnahmenprogramm



(1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass für jede Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen ist, um die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Jedes Maßnahmenprogramm enthält grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen insbesondere im Sinne von Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Programm aufgenommen, soweit dies notwendig ist, um die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die in § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, §§ 32c und 33a Abs. 1 festgelegten Ziele nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen und nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, die Durchführung der hiernach in Betracht kommenden Maßnahmen würde sich nachteiliger auf die Umwelt insgesamt auswirken. Die zuständigen Landesbehörden können im Rahmen der §§ 33a und 34 auch die in Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(7) Durch Landesrecht werden die Fristen festgelegt, bis zu denen das Maßnahmenprogramm aufzustellen, durchzuführen, zu überprüfen und zu aktualisieren ist. Es legt auch fest, innerhalb welcher Fristen geänderte oder neu aufgenommene Maßnahmen durchzuführen sind. Durch Landesrecht wird nach § 14o des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung geregelt, wie die Anforderungen an die Aufstellung des Maßnahmenprogramms mit den Anforderungen an die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung verbunden werden können.


§ 36a Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen



(1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasserspeicherung, der Abwasserbeseitigung, der Wasseranreicherung, der Wasserkraftnutzung, der Bewässerung, des Hochwasserschutzes oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, sowie von Planungen für Vorhaben nach dem Maßnahmenprogramm nach § 36 können die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen (Veränderungssperre).

(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft, sofern die Rechtsverordnung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Frist von drei Jahren kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.




§ 36b Bewirtschaftungsplan


§ 36b wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass für jede Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen ist.

(2) Der Bewirtschaftungsplan muss eine Beschreibung der Merkmale der Gewässer in der Flussgebietseinheit, die Zusammenfassung der signifikanten Auswirkungen und Einwirkungen auf den Zustand der Gewässer, die von den Gewässern direkt abhängenden Schutzgebiete, die Überwachungsnetze und die Überwachungsergebnisse, die Bewirtschaftungsziele, die Zusammenfassung einer wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs, die Zusammenfassung der Maßnahmenprogramme, die Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit sowie deren Ergebnisse und die darauf zurückgehenden Änderungen, die zuständigen Behörden sowie die Anlaufstellen und das Verfahren für den Zugang zu Hintergrunddokumenten und Hintergrundinformationen enthalten. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(3) Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:

1.
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 25b Abs. 2 und die Gründe hierfür,

2.
die nach § 25c Abs. 2, §§ 32c und 33a Abs. 4 Satz 3 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen sowie die Maßnahmen und der Zeitplan zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele,

3.
die Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 25d Abs. 1 und 3, §§ 32c und 33a Abs. 4 und die Gründe hierfür,

4.
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 25d Abs. 2, §§ 32c und 33a Abs. 4 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands.

(4) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete und für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie Gewässertypen ergänzt werden. Diese Programme und Pläne sind zusammengefasst im Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit aufzunehmen.

(5) Durch Landesrecht wird festgelegt, innerhalb welcher Fristen der Bewirtschaftungsplan zu veröffentlichen, zu überprüfen und zu aktualisieren ist. Es regelt auch die Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans, insbesondere nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2000/60/EG.


§ 37 Wasserbuch



(1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.

(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen

1.
Erlaubnisse (§ 7), die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, Bewilligungen (§ 8), alte Rechte und alte Befugnisse (§ 16),

2.
Wasserschutzgebiete (§ 19),

3.
Überschwemmungsgebiete (§ 31b) und überschwemmungsgefährdete Gebiete (§ 31c).


§ 37a Informationsbeschaffung und -übermittlung


§ 37a wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Beschaffung und die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten wird durch Landesrecht geregelt, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Wasserhaushalts erforderlich ist; dabei ist sicherzustellen, dass die Übermittlung vorhandener Informationen und Daten von Behörden des Landes an Behörden anderer Länder sowie des Bundes unentgeltlich erfolgt. Behörden des Bundes stellen Behörden der Länder auf Ersuchen die nach Satz 1 erforderlichen und vorhandenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten unentgeltlich zur Verfügung. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.