(1) Die Vertrauensperson kann dem Disziplinarvorgesetzten Vorschläge zur Berufsförderung machen, insbesondere
- 1.
- in Fragen der Zusammenarbeit mit dem Berufsförderungsdienst, vor allem zur Planung und zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung der Berufsverbundenheit,
- 2.
- zur Beschaffung berufsbildender und berufsfördernder Literatur,
- 3.
- zur Teilnahme an Kursen und Bildungsveranstaltungen außerhalb des Dienstes und
- 4.
- zur Besichtigung von Betrieben in der gewerblichen Wirtschaft.
(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfaßt berufsbildende Förderungsmaßnahmen insbesondere nach dem
Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.