(1) Scheidet ein Mitglied aus, rückt an dessen Stelle der Bewerber aus demselben Organisationsbereich und derselben Laufbahngruppe mit der nächstniedrigen Stimmenzahl nach. Der Sprecher teilt nach vorheriger Unterrichtung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses dem betreffenden Bewerber den Beginn seiner Mitgliedschaft mit.
(2) Scheidet ein Mitglied aus und stehen keine Soldaten zum Nachrücken nach Absatz 1 zur Verfügung, wird eine Vertrauensperson derselben Laufbahngruppe nachgewählt. Wahlberechtigt hierfür sind die Vertrauenspersonen der Brigade oder des vergleichbaren Befehlsbereichs, dem das ausgeschiedene Mitglied angehörte.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 teilt der Sprecher nach vorheriger Unterrichtung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses dem Bundesministerium der Verteidigung unter Angabe von Name, Dienstgrad und Einheit oder Dienststelle des ausscheidenden Mitglieds mit, daß kein Bewerber zum Nachrücken zur Verfügung steht. Das Bundesministerium der Verteidigung läßt unverzüglich die Nachwahl nach Absatz 2 durchführen und teilt dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß Name, Dienstgrad und Einheit oder Dienststelle des neuen Mitglieds mit.
(4) Beträgt zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Mitglieds die weitere regelmäßige Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses weniger als vier Monate, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen
V. v. 08.02.1991 BGBl. I S. 424; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 V. v. 21.08.2012 BGBl. I S. 1804