(1)
1In anderen als den in §
2 Abs. 1 genannten Dienststellen und Einrichtungen wählen Soldaten Personalvertretungen.
2Hierzu zählen auch die Stäbe der Verteidigungsbezirkskommandos, der Wehrbereichskommandos, der Wehrbereichskommandos/Divisionen und regelmäßig der Korps sowie entsprechende Dienststellen.
3Abweichend von Satz 1 wählen Soldaten, die auf Grund des
Wehrpflichtgesetzes oder nach §
58b des
Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, in diesen Dienststellen und Einrichtungen Vertrauenspersonen nach §
2, soweit diese Gruppe mindestens fünf Soldaten umfaßt.
(3) Die Vertrauenspersonen nach Absatz 1 Satz 3 sind berechtigt, an den Sitzungen der Personalräte stimmberechtigt teilzunehmen, soweit Interessen ihrer Wählergruppe berührt sind.
(4) Erfüllt eine Dienststelle während der Amtszeit des Personalrats erstmals die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, ist eine Nachwahl der Gruppe der Soldaten zulässig.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 51 SBG Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreter (vom 12.02.2009) ... Die Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach § 49 werden gleichzeitig mit den Personalvertretungen der Beamten, Angestellten und Arbeiter, jedoch in ... bestimmte Zahl der Sitze bei Personalräten, die auch Soldaten nach § 49 Abs. 1 vertreten, um ein Drittel erhöht. Entfallen nach der vorstehenden Regelung auf die ...
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506