Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.03.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung zur Bezeichnung der Straf- und Bußgeldtatbestände nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 und § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Grundstoffüberwachungsgesetzes (Verordnung über Verstöße gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz - GÜG-VV)

V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2915; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306
Geltung ab 03.08.2002; FNA: 2121-6-26-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
| |
Eingangsformel
§ 1 Straftaten
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
§ 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 29 Abs. 5 und des § 30 Abs. 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835) die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c und Nr. 11 Buchstabe e des Gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2261) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1 Straftaten



Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Grundstoffüberwachungsgesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (ABl. EG Nr. L 357 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1232/2002 des Rates vom 9. Juli 2002 (ABl. EG Nr. L 180 S. 5), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne individuelle Genehmigung nach Artikel 4a Abs. 1 einen erfassten Stoff der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ausführt,

2.
ohne Genehmigung nach Artikel 5 Abs. 1 einen erfassten Stoff der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ausführt oder

3.
ohne Genehmigung nach Artikel 5a Abs. 1 einen erfassten Stoff der Kategorie 3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ausführt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Grundstoffüberwachungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 oder die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (ABl. EG Nr. L 383 S. 17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1232/2002 der Kommission vom 9. Juli 2002 (ABl. EG Nr. L 180 S. 5), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 die Ein-, Aus- und Durchfuhrvorgänge betreffend erfasste Stoffe nicht ordnungsgemäß in Handelsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnissen, Zollunterlagen, Frachtbriefen oder sonstigen Beförderungsunterlagen dokumentiert,

2.
entgegen Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 bei der Etikettierung erfasster Stoffe nicht die Bezeichnung gemäß dem Anhang vorgenannter Verordnung verwendet,

3.
entgegen Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 die in Artikel 2 Nr. 1 Satz 2 vorgenannter Verordnung bezeichneten Unterlagen nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

4.
entgegen Artikel 2a Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90, auch in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 und Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Anschriften der Räumlichkeiten, in denen erfasste Stoffe der Kategorie 2 oder 3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 hergestellt werden oder von denen aus mit ihnen Handel getrieben wird, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt oder deren Änderung nicht mitteilt,

5.
entgegen Artikel 4a Abs. 2 Unterabs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 oder Unterabs. 2 oder Artikel 5a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in einem Antrag auf eine individuelle Ausfuhrgenehmigung eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

6.
einer vollziehbaren Auflage zur Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 4a Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 oder Unterabs. 2 oder Artikel 5a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 zuwiderhandelt, indem er am Ort der Ausfuhr eine Angabe über die Einzelheiten über Beförderungsweg oder Transportmittel nicht richtig macht, oder

7.
entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 in einem Antrag auf eine offene Einzelgenehmigung nach Artikel 5 Abs. 3 oder Artikel 5a Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed