Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.03.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 30 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

§ 30 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
in einem Antrag nach § 8 eine unrichtige Angabe macht oder eine unrichtige Unterlage beifügt,

2.
entgegen § 14 einen Grundstoff an Dritte abgibt,

3.
entgegen § 15 Satz 1 eine Anschrift oder deren Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

4.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 einen Vorgang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert oder entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 eine Erklärung nicht beifügt,

5.
entgegen § 16 Abs. 2 die in § 16 Abs. 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht sechs Jahre aufbewahrt,

6.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen Grundstoff oder eine Zubereitung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet,

7.
entgegen § 18 Abs. 1, 2 oder 3 jeweils in Verbindung mit Abs. 4 und 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,

8.
entgegen § 21 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder

9.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 oder der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 in der jeweils geltenden Fassung, die Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Zuwiderhandlung nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 als Straftat geahndet werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 geahndet werden können.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.



 

Zitierungen von § 30 GÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 GÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 GÜG Überwachung
... zur Verhinderung einer Straftat nach § 29 oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 30 , dürfen diese Räumlichkeiten auch außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeit ...
§ 27 GÜG Befugnisse der Zollbehörden
... können bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 29 und 30 Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozeßordnung) auch durch die Hauptzollämter ...
§ 31 GÜG Einziehung
... auf die sich eine Straftat nach § 29 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des ...
§ 37 GÜG Inkrafttreten
... 23 Abs. 2, § 29 Abs. 5 und § 30 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über Verstöße gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG-VV)
V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2915; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306
Eingangsformel GÜG-VV
... Grund des § 29 Abs. 5 und des § 30 Abs. 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835) die zuletzt ...
§ 2 GÜG-VV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Grundstoffüberwachungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. ...