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§ 60 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4 Personalvertretungsrecht
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§ 60


§ 60 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. § 19 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, Abs. 5, 7 und 9, § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und § 25 gelten entsprechend.

(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach Satz 3 die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des Zeitraums für die regelmäßigen Wahlen gilt § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 und 5 entsprechend.

(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Die §§ 28 bis 31 gelten entsprechend.

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Zitierungen von § 60 BPersVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 BPersVG
... und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 53 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 57 bis 62 entsprechend. (2) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den ...
§ 116 BPersVG
... Personalratswahlen nach § 27 Abs. 1 und die ersten Wahlen der Jugendvertretung nach § 60 Abs. 2 finden im Jahre 1976 statt. Unbeschadet des Satzes 1 finden im Oktober 1974 ...
§ 116a BPersVG
... 1974 (BGBl. I S. 693) bezeichneten Jugendvertretungen treten, finden abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 1988 statt. Sie finden unabhängig ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 SBÄndG Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
... bb) Die Angabe „§§ 48 bis 52" wird durch die Angabe „§§ 59 bis 63" ersetzt. 2. § 92 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)
G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Artikel 4b MPEUAnpG Änderung des BGA-Nachfolgegesetzes
... und Information Abweichend von § 27 Absatz 2 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 60 Absatz 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spätestens am 26. November ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über Amtszeiten von Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Bundesdienst
Artikel 7 G. v. 11.12.1990 BGBl. I S. 2682, 2689; aufgehoben durch Artikel 76 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
§ 2 BJAPersVAzG Amtszeiten der Jugend- und Auszubildendenvertretungen
... Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 1991 gewählt werden, beträgt abweichend von § 60 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Jahr. Die übernächsten ...

Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 18.12.1987 BGBl. I S. 2746; aufgehoben durch Artikel 75 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Artikel 1 BPersVGÄndG
... deren Amtszeit nach § 60 Abs. 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes nach dem 29. Februar 1988 enden würde, ... dem 29. Februar 1988 enden würde, bleiben bis längstens 30. November 1988 im Amt; § 60 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung. § 60 Abs. 2 Satz ... Amt; § 60 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung. § 60 Abs. 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bleibt ...


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