(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. §
19 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, Abs. 5, 7 und 9, §
20 Abs. 1 Satz 3 und 4, §
24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und §
25 gelten entsprechend.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach Satz 3 die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des Zeitraums für die regelmäßigen Wahlen gilt §
27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 und 5 entsprechend.
(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Die §§
28 bis 31 gelten entsprechend.
Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Gesetz über Amtszeiten von Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Bundesdienst
Artikel 7 G. v. 11.12.1990 BGBl. I S. 2682, 2689; aufgehoben durch Artikel 76 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
G. v. 18.12.1987 BGBl. I S. 2746; aufgehoben durch Artikel 75 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Artikel 1 BPersVGÄndG ... deren Amtszeit nach § 60 Abs. 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes nach dem 29. Februar 1988 enden würde, ... dem 29. Februar 1988 enden würde, bleiben bis längstens 30. November 1988 im Amt; § 60 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung. § 60 Abs. 2 Satz ... Amt; § 60 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung. § 60 Abs. 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bleibt ...