Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2013 aufgehoben
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Eingangsformel - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung (SchuhfIndMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 08.11.2002 BGBl. I S. 4401; aufgehoben durch § 10 V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 221
Geltung ab 23.11.2002; FNA: 806-21-7-69 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:



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