Auf Grund des §
129 Absatz 10 und des §
130b Absatz 6 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, von denen §
129 Absatz 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist und §
130b Absatz 6 durch Artikel
1 Nummer 17 des Gesetzes vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
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