§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 37 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Geschäftsstelle | |
(Text alte Fassung) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden beim Bundesverband der Betriebskrankenkassen geführt. Sie ist an Weisungen des Vorsitzenden gebunden. | (Text neue Fassung) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführt. Sie ist an Weisungen des Vorsitzenden gebunden. |