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Änderung § 9 Schiedsstellenverordnung vom 01.07.2008

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Entschädigung und Kosten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Bundesbeamten nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich gegen den Bundesverband der Betriebskrankenkassen. Sie erhalten für sonstige Barauslagen und für den Zeitaufwand einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Verbände im Benehmen mit ihnen festsetzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(Text neue Fassung)

(1) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Bundesbeamten nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Sie erhalten für sonstige Barauslagen und für den Zeitaufwand einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Verbände im Benehmen mit ihnen festsetzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Die von den beteiligten Verbänden bestellten Mitglieder der Schiedsstelle oder ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf Entschädigung für den Zeitaufwand nach den für Beschäftigte der benennenden Verbände geltenden Grundsätzen. Die Verbände tragen die Kosten für die von ihnen benannten Mitglieder oder deren Vertreter selbst.

vorherige Änderung

(3) Die sächlichen und personellen Kosten der Geschäftsführung und die Aufwendungen nach Absatz 1 für den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter tragen die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Apotheker gebildete Spitzenorganisation je zur Hälfte. Der auf jeden Spitzenverband der Krankenkassen entfallende Kostenanteil bemißt sich nach der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen der beteiligten Verbände in dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Schiedsstelle nach § 8 Abs. 2 entscheidet.



(3) Die sächlichen und personellen Kosten der Geschäftsführung und die Aufwendungen nach Absatz 1 für den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Apotheker gebildete Spitzenorganisation je zur Hälfte. Der auf jeden Spitzenverband der Krankenkassen entfallende Kostenanteil bemißt sich nach der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen der beteiligten Verbände in dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Schiedsstelle nach § 8 Abs. 2 entscheidet.